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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §107 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/03/0042Rechtssatz
Das Verbot unerbetener Anrufe nach § 107 Abs 1 TKG 2003 enthält bezüglich der geschützten Teilnehmer keine Unterscheidung bezüglich Konsumenten, Unternehmer oder Gewerbetreibende. Diese Regelung schützt auch Teilnehmer, wenn sie offensichtlich Gewerbetreibende sind (VwGH vom 26. Juni 2013, 2013/03/0048).Das Verbot unerbetener Anrufe nach Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 enthält bezüglich der geschützten Teilnehmer keine Unterscheidung bezüglich Konsumenten, Unternehmer oder Gewerbetreibende. Diese Regelung schützt auch Teilnehmer, wenn sie offensichtlich Gewerbetreibende sind (VwGH vom 26. Juni 2013, 2013/03/0048).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030041.L01Im RIS seit
14.06.2017Zuletzt aktualisiert am
23.06.2017