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L46006 Jugendförderung Jugendschutz SteiermarkNorm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des EGMR findet eine (unzulässige) Tatprovokation dann statt, wenn die beteiligten Beamten sich nicht auf eine im Wesentlichen passive Ermittlung strafbarer Aktivitäten beschränken, sondern einen solchen Einfluss auf die Person ausüben, dass diese zur Begehung einer Tat verleitet wird, die ansonsten nicht begangen worden wäre. Der Gedanke hinter diesem Verbot der Tatprovokation liegt darin, dass es Aufgabe der Polizei ist, Straftaten zu verhindern und nicht, zu solchen anzustiften (vgl. das Urteil Furcht, Rn. 48, sowie das Urteil des EGMR vom 18. Dezember 2014, Beschwerde Nr. 14212/10, Scholer gegen Deutschland, Rn. 78). Dabei prüft der EGMR (unter anderem), um die "legitime Unterwanderung" durch verdeckte Ermittlung von der Verleitung zu einer Straftat zu unterscheiden, ob der Beschwerdeführer Druck ausgesetzt wurde, die Tat zu begehen (vgl. das Urteil Furcht, Rn. 52, sowie das Urteil Scholer, Rand Nr. 82). In diesem Zusammenhang war für den EGMR von Bedeutung, ob der Informant während der Ermittlungen über das Verhalten eines "gewöhnlichen" Kunden (dort: eines Drogenhändlers) hinausging (vgl. Urteil Scholer, Rn. 88). Diese in der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Kriterien hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in seiner Rechtsprechung zur unzulässigen Tatprovokation im Bereich der StPO wiedergegeben (vgl. RIS-Justiz RS130354, darunter das Urteil des OGH vom 7. Oktober 2015, 15 Os 89/15z, und zu § 133 Abs. 5 StPO den Beschluss des OGH vom 16. November 2016, 15 Os 99/16x).Nach der Rechtsprechung des EGMR findet eine (unzulässige) Tatprovokation dann statt, wenn die beteiligten Beamten sich nicht auf eine im Wesentlichen passive Ermittlung strafbarer Aktivitäten beschränken, sondern einen solchen Einfluss auf die Person ausüben, dass diese zur Begehung einer Tat verleitet wird, die ansonsten nicht begangen worden wäre. Der Gedanke hinter diesem Verbot der Tatprovokation liegt darin, dass es Aufgabe der Polizei ist, Straftaten zu verhindern und nicht, zu solchen anzustiften vergleiche das Urteil Furcht, Rn. 48, sowie das Urteil des EGMR vom 18. Dezember 2014, Beschwerde Nr. 14212/10, Scholer gegen Deutschland, Rn. 78). Dabei prüft der EGMR (unter anderem), um die "legitime Unterwanderung" durch verdeckte Ermittlung von der Verleitung zu einer Straftat zu unterscheiden, ob der Beschwerdeführer Druck ausgesetzt wurde, die Tat zu begehen vergleiche das Urteil Furcht, Rn. 52, sowie das Urteil Scholer, Rand Nr. 82). In diesem Zusammenhang war für den EGMR von Bedeutung, ob der Informant während der Ermittlungen über das Verhalten eines "gewöhnlichen" Kunden (dort: eines Drogenhändlers) hinausging vergleiche Urteil Scholer, Rn. 88). Diese in der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Kriterien hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in seiner Rechtsprechung zur unzulässigen Tatprovokation im Bereich der StPO wiedergegeben vergleiche RIS-Justiz RS130354, darunter das Urteil des OGH vom 7. Oktober 2015, 15 Os 89/15z, und zu Paragraph 133, Absatz 5, StPO den Beschluss des OGH vom 16. November 2016, 15 Os 99/16x).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017040004.J02Im RIS seit
21.06.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017