RS Vwgh 2017/5/11 Ro 2017/04/0004

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Veröffentlicht am 11.05.2017
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Index

L46006 Jugendförderung Jugendschutz Steiermark
19/05 Menschenrechte
25/01 Strafprozess
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §114;
GewO 1994 §367a;
JSchG Stmk 2013 §28;
MRK Art6;
StPO 1975 §133 Abs5;
StPO 1975 §5 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/18/0131 E 11. Mai 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Art. 6 MRK steht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte lediglich der rechtswidrigen Tatprovokation entgegen, die ua voraussetzt, dass der verdeckte Ermittler - um eine spätere Verfolgung zu ermöglichen - den Betroffenen zur Begehung einer Straftat anstiftet, die andernfalls nicht begangen worden wäre (Hinweis Urteil EGMR 5. Februar 2008, B 74420/01, Ramanauskas gegen Litauen).Artikel 6, MRK steht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte lediglich der rechtswidrigen Tatprovokation entgegen, die ua voraussetzt, dass der verdeckte Ermittler - um eine spätere Verfolgung zu ermöglichen - den Betroffenen zur Begehung einer Straftat anstiftet, die andernfalls nicht begangen worden wäre (Hinweis Urteil EGMR 5. Februar 2008, B 74420/01, Ramanauskas gegen Litauen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017040004.J01

Im RIS seit

21.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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