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L46006 Jugendförderung Jugendschutz SteiermarkNorm
GewO 1994 §114;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/18/0131 E 11. Mai 2009 RS 2Stammrechtssatz
Art. 6 MRK steht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte lediglich der rechtswidrigen Tatprovokation entgegen, die ua voraussetzt, dass der verdeckte Ermittler - um eine spätere Verfolgung zu ermöglichen - den Betroffenen zur Begehung einer Straftat anstiftet, die andernfalls nicht begangen worden wäre (Hinweis Urteil EGMR 5. Februar 2008, B 74420/01, Ramanauskas gegen Litauen).Artikel 6, MRK steht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte lediglich der rechtswidrigen Tatprovokation entgegen, die ua voraussetzt, dass der verdeckte Ermittler - um eine spätere Verfolgung zu ermöglichen - den Betroffenen zur Begehung einer Straftat anstiftet, die andernfalls nicht begangen worden wäre (Hinweis Urteil EGMR 5. Februar 2008, B 74420/01, Ramanauskas gegen Litauen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017040004.J01Im RIS seit
21.06.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017