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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §340 Abs1;Rechtssatz
Die Behörde hat bei Anmeldung eines Rauchfangkehrergewerbes, die sicherheitsrelevante Tätigkeiten zum Gegenstand hat, schrittweise vorzugehen. In einem ersten Schritt sind in einem Verfahren nach § 340 Abs. 1 GewO 1994 die allgemeinen Gewerbeantrittsvoraussetzungen zu prüfen und es hat - im Fall des Verneinens des Vorliegens dieser Voraussetzungen - ein negativer Feststellungsbescheid sowie Untersagungsbescheid nach § 340 Abs. 3 GewO 1994 zu ergehen. Ungeachtet dessen, dass bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen (wenn somit kein Bescheid nach § 340 Abs. 3 GewO 1994 erlassen wird) ein weiterer Prüfschritt nach § 340 Abs. 2a GewO 1994 zu erfolgen hat, ist davon auszugehen, dass auch in diesem Fall die Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen nach § 340 Abs. 1 und 3 GewO 1994 (wie bei sonstigen Anmeldungsgewerben) nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Anmeldung zu erfolgen hat und die Anordnung des vierten Satzes des § 340 Abs. 1 GewO 1994 maßgeblich ist. Wenn diese Regelung aber im ersten Verfahrensschritt - bei Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes - zu beachten ist und insoweit eine wirksame Gewerbeanmeldung erst mit dem Einlangen aller erforderlichen Nachweise vorliegt, dann ist es ausgeschlossen, ihr im zweiten Verfahrensschritt - nämlich bei der Prüfung der in § 340 Abs. 2a erster Satz GewO 1994 angesprochenen Voraussetzungen - keine Bedeutung beizumessen. Ungeachtet der Frage, anhand welcher Sach- und Rechtslage die Bedarfsprüfung vorzunehmen ist, ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes in einem einheitlichen - wenn auch in zwei Schritten durchzuführenden - Verfahren zu prüfen, dessen Gegenstand nur eine einzige, eindeutig bestimmte Anmeldung sein kann. Auch der Umstand, dass die Behörde vorliegend keinen Feststellungsbescheid nach § 340 Abs. 3 GewO 1994 erlassen hat, vermag daran nichts zu ändern, weil ihr diese Möglichkeit nach der Regelungssystematik des § 340 GewO 1994 bis zum Vorliegen aller Nachweise bzw. Unterlagen jedenfalls offen gestanden wäre. Auch im Zusammenhang mit der Beurteilung der zeitlichen Priorität des Anbringens ist die Gewerbeanmeldung erst zum Zeitpunkt der vollständigen Beibringung der erforderlichen Unterlagen Gegenstand des Verfahrens nach § 340 Abs. 2a GewO 1994.Die Behörde hat bei Anmeldung eines Rauchfangkehrergewerbes, die sicherheitsrelevante Tätigkeiten zum Gegenstand hat, schrittweise vorzugehen. In einem ersten Schritt sind in einem Verfahren nach Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 die allgemeinen Gewerbeantrittsvoraussetzungen zu prüfen und es hat - im Fall des Verneinens des Vorliegens dieser Voraussetzungen - ein negativer Feststellungsbescheid sowie Untersagungsbescheid nach Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 zu ergehen. Ungeachtet dessen, dass bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen (wenn somit kein Bescheid nach Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 erlassen wird) ein weiterer Prüfschritt nach Paragraph 340, Absatz 2 a, GewO 1994 zu erfolgen hat, ist davon auszugehen, dass auch in diesem Fall die Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen nach Paragraph 340, Absatz eins und 3 GewO 1994 (wie bei sonstigen Anmeldungsgewerben) nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Anmeldung zu erfolgen hat und die Anordnung des vierten Satzes des Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 maßgeblich ist. Wenn diese Regelung aber im ersten Verfahrensschritt - bei Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes - zu beachten ist und insoweit eine wirksame Gewerbeanmeldung erst mit dem Einlangen aller erforderlichen Nachweise vorliegt, dann ist es ausgeschlossen, ihr im zweiten Verfahrensschritt - nämlich bei der Prüfung der in Paragraph 340, Absatz 2 a, erster Satz GewO 1994 angesprochenen Voraussetzungen - keine Bedeutung beizumessen. Ungeachtet der Frage, anhand welcher Sach- und Rechtslage die Bedarfsprüfung vorzunehmen ist, ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes in einem einheitlichen - wenn auch in zwei Schritten durchzuführenden - Verfahren zu prüfen, dessen Gegenstand nur eine einzige, eindeutig bestimmte Anmeldung sein kann. Auch der Umstand, dass die Behörde vorliegend keinen Feststellungsbescheid nach Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 erlassen hat, vermag daran nichts zu ändern, weil ihr diese Möglichkeit nach der Regelungssystematik des Paragraph 340, GewO 1994 bis zum Vorliegen aller Nachweise bzw. Unterlagen jedenfalls offen gestanden wäre. Auch im Zusammenhang mit der Beurteilung der zeitlichen Priorität des Anbringens ist die Gewerbeanmeldung erst zum Zeitpunkt der vollständigen Beibringung der erforderlichen Unterlagen Gegenstand des Verfahrens nach Paragraph 340, Absatz 2 a, GewO 1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016040008.J09Im RIS seit
26.06.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017