RS Vwgh 2017/5/11 Ro 2016/04/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2017
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §340 Abs1;
GewO 1994 §340 Abs2a;
GewO 1994 §340 Abs3;
GewO 1994 §94 Z55;
  1. GewO 1994 § 340 heute
  2. GewO 1994 § 340 gültig ab 01.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2025
  3. GewO 1994 § 340 gültig von 30.06.2015 bis 31.10.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  4. GewO 1994 § 340 gültig von 27.03.2015 bis 29.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  5. GewO 1994 § 340 gültig von 27.02.2008 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 340 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 340 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 340 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  9. GewO 1994 § 340 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 340 heute
  2. GewO 1994 § 340 gültig ab 01.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2025
  3. GewO 1994 § 340 gültig von 30.06.2015 bis 31.10.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  4. GewO 1994 § 340 gültig von 27.03.2015 bis 29.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  5. GewO 1994 § 340 gültig von 27.02.2008 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 340 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 340 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 340 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  9. GewO 1994 § 340 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 340 heute
  2. GewO 1994 § 340 gültig ab 01.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2025
  3. GewO 1994 § 340 gültig von 30.06.2015 bis 31.10.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  4. GewO 1994 § 340 gültig von 27.03.2015 bis 29.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  5. GewO 1994 § 340 gültig von 27.02.2008 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 340 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 340 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 340 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  9. GewO 1994 § 340 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 94 heute
  2. GewO 1994 § 94 gültig ab 17.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 94 gültig von 29.03.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 94 gültig von 28.12.2013 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 212/2013
  5. GewO 1994 § 94 gültig von 14.09.2012 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  6. GewO 1994 § 94 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  7. GewO 1994 § 94 gültig von 19.08.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  8. GewO 1994 § 94 gültig von 01.01.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2009
  9. GewO 1994 § 94 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  10. GewO 1994 § 94 gültig von 01.01.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  11. GewO 1994 § 94 gültig von 15.01.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  12. GewO 1994 § 94 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  13. GewO 1994 § 94 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  14. GewO 1994 § 94 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  15. GewO 1994 § 94 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

Rechtssatz

Die Behörde hat bei Anmeldung eines Rauchfangkehrergewerbes, die sicherheitsrelevante Tätigkeiten zum Gegenstand hat, schrittweise vorzugehen. In einem ersten Schritt sind in einem Verfahren nach § 340 Abs. 1 GewO 1994 die allgemeinen Gewerbeantrittsvoraussetzungen zu prüfen und es hat - im Fall des Verneinens des Vorliegens dieser Voraussetzungen - ein negativer Feststellungsbescheid sowie Untersagungsbescheid nach § 340 Abs. 3 GewO 1994 zu ergehen. Ungeachtet dessen, dass bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen (wenn somit kein Bescheid nach § 340 Abs. 3 GewO 1994 erlassen wird) ein weiterer Prüfschritt nach § 340 Abs. 2a GewO 1994 zu erfolgen hat, ist davon auszugehen, dass auch in diesem Fall die Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen nach § 340 Abs. 1 und 3 GewO 1994 (wie bei sonstigen Anmeldungsgewerben) nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Anmeldung zu erfolgen hat und die Anordnung des vierten Satzes des § 340 Abs. 1 GewO 1994 maßgeblich ist. Wenn diese Regelung aber im ersten Verfahrensschritt - bei Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes - zu beachten ist und insoweit eine wirksame Gewerbeanmeldung erst mit dem Einlangen aller erforderlichen Nachweise vorliegt, dann ist es ausgeschlossen, ihr im zweiten Verfahrensschritt - nämlich bei der Prüfung der in § 340 Abs. 2a erster Satz GewO 1994 angesprochenen Voraussetzungen - keine Bedeutung beizumessen. Ungeachtet der Frage, anhand welcher Sach- und Rechtslage die Bedarfsprüfung vorzunehmen ist, ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes in einem einheitlichen - wenn auch in zwei Schritten durchzuführenden - Verfahren zu prüfen, dessen Gegenstand nur eine einzige, eindeutig bestimmte Anmeldung sein kann. Auch der Umstand, dass die Behörde vorliegend keinen Feststellungsbescheid nach § 340 Abs. 3 GewO 1994 erlassen hat, vermag daran nichts zu ändern, weil ihr diese Möglichkeit nach der Regelungssystematik des § 340 GewO 1994 bis zum Vorliegen aller Nachweise bzw. Unterlagen jedenfalls offen gestanden wäre. Auch im Zusammenhang mit der Beurteilung der zeitlichen Priorität des Anbringens ist die Gewerbeanmeldung erst zum Zeitpunkt der vollständigen Beibringung der erforderlichen Unterlagen Gegenstand des Verfahrens nach § 340 Abs. 2a GewO 1994.Die Behörde hat bei Anmeldung eines Rauchfangkehrergewerbes, die sicherheitsrelevante Tätigkeiten zum Gegenstand hat, schrittweise vorzugehen. In einem ersten Schritt sind in einem Verfahren nach Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 die allgemeinen Gewerbeantrittsvoraussetzungen zu prüfen und es hat - im Fall des Verneinens des Vorliegens dieser Voraussetzungen - ein negativer Feststellungsbescheid sowie Untersagungsbescheid nach Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 zu ergehen. Ungeachtet dessen, dass bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen (wenn somit kein Bescheid nach Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 erlassen wird) ein weiterer Prüfschritt nach Paragraph 340, Absatz 2 a, GewO 1994 zu erfolgen hat, ist davon auszugehen, dass auch in diesem Fall die Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen nach Paragraph 340, Absatz eins und 3 GewO 1994 (wie bei sonstigen Anmeldungsgewerben) nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Anmeldung zu erfolgen hat und die Anordnung des vierten Satzes des Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 maßgeblich ist. Wenn diese Regelung aber im ersten Verfahrensschritt - bei Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes - zu beachten ist und insoweit eine wirksame Gewerbeanmeldung erst mit dem Einlangen aller erforderlichen Nachweise vorliegt, dann ist es ausgeschlossen, ihr im zweiten Verfahrensschritt - nämlich bei der Prüfung der in Paragraph 340, Absatz 2 a, erster Satz GewO 1994 angesprochenen Voraussetzungen - keine Bedeutung beizumessen. Ungeachtet der Frage, anhand welcher Sach- und Rechtslage die Bedarfsprüfung vorzunehmen ist, ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes in einem einheitlichen - wenn auch in zwei Schritten durchzuführenden - Verfahren zu prüfen, dessen Gegenstand nur eine einzige, eindeutig bestimmte Anmeldung sein kann. Auch der Umstand, dass die Behörde vorliegend keinen Feststellungsbescheid nach Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 erlassen hat, vermag daran nichts zu ändern, weil ihr diese Möglichkeit nach der Regelungssystematik des Paragraph 340, GewO 1994 bis zum Vorliegen aller Nachweise bzw. Unterlagen jedenfalls offen gestanden wäre. Auch im Zusammenhang mit der Beurteilung der zeitlichen Priorität des Anbringens ist die Gewerbeanmeldung erst zum Zeitpunkt der vollständigen Beibringung der erforderlichen Unterlagen Gegenstand des Verfahrens nach Paragraph 340, Absatz 2 a, GewO 1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016040008.J09

Im RIS seit

26.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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