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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §120 Abs1;Rechtssatz
Nach § 340 Abs. 1 vierter Satz GewO 1994 gilt bei Anmeldungsgewerben als Tag der Gewerbeanmeldung jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise bei der Behörde eingelangt sind. Zwar trifft § 340 Abs. 2a GewO 1994 insoweit eine abweichende Regelung, als der Anmeldung des Rauchfangkehrergewerbes, soweit sie sicherheitsrelevante Tätigkeiten nach § 120 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 umfasst, keine konstitutive Wirkung zukommt, weil mit der Gewerbeausübung nach § 125 Abs. 3 GewO 1994 erst mit der Rechtskraft des Bescheides nach § 340 Abs. 2a GewO 1994 begonnen werden darf. Dies vermag an der Maßgeblichkeit des vierten Satzes des § 340 Abs. 1 GewO 1994 auch für den hier vorliegenden Fall aber nichts zu ändern: Die Regelung des mit der Novelle BGBl. I Nr. 48/2015 für das Rauchfangkehrergewerbe neu geschaffenen Abs. 2a des § 340 GewO 1994 sieht - anders als der (für die in § 95 Abs. 1 GewO 1994 genannten sensiblen Gewerbe vorgesehene) Abs. 2 des § 340 GewO 1994 - ausdrücklich vor, dass die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen über die Voraussetzungen gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz (Niederlassung in Österreich) und § 121 Abs. 1a (insbesondere Vorliegen eines Bedarfes) GewO 1994 einen Bescheid (nur) zu erlassen hat, sofern betreffend die Anmeldung nicht (zuvor) ein rechtskräftiger Bescheid gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 (auf Grund des Nichtvorliegens der in § 340 Abs. 1 GewO 1994 angesprochenen allgemeinen Voraussetzungen) erlassen worden ist.Nach Paragraph 340, Absatz eins, vierter Satz GewO 1994 gilt bei Anmeldungsgewerben als Tag der Gewerbeanmeldung jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise bei der Behörde eingelangt sind. Zwar trifft Paragraph 340, Absatz 2 a, GewO 1994 insoweit eine abweichende Regelung, als der Anmeldung des Rauchfangkehrergewerbes, soweit sie sicherheitsrelevante Tätigkeiten nach Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz GewO 1994 umfasst, keine konstitutive Wirkung zukommt, weil mit der Gewerbeausübung nach Paragraph 125, Absatz 3, GewO 1994 erst mit der Rechtskraft des Bescheides nach Paragraph 340, Absatz 2 a, GewO 1994 begonnen werden darf. Dies vermag an der Maßgeblichkeit des vierten Satzes des Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 auch für den hier vorliegenden Fall aber nichts zu ändern: Die Regelung des mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2015, für das Rauchfangkehrergewerbe neu geschaffenen Absatz 2 a, des Paragraph 340, GewO 1994 sieht - anders als der (für die in Paragraph 95, Absatz eins, GewO 1994 genannten sensiblen Gewerbe vorgesehene) Absatz 2, des Paragraph 340, GewO 1994 - ausdrücklich vor, dass die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen über die Voraussetzungen gemäß Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz (Niederlassung in Österreich) und Paragraph 121, Absatz eins a, (insbesondere Vorliegen eines Bedarfes) GewO 1994 einen Bescheid (nur) zu erlassen hat, sofern betreffend die Anmeldung nicht (zuvor) ein rechtskräftiger Bescheid gemäß Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 (auf Grund des Nichtvorliegens der in Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 angesprochenen allgemeinen Voraussetzungen) erlassen worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016040008.J08Im RIS seit
26.06.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017