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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18;Rechtssatz
Die Gewerbeordnung 1994 sieht im Zusammenhang mit der Erteilung der Gewerbeberechtigung für das Rauchfangkehrergewerbe kein formalisiertes Ausschreibungsverfahren vor, sondern das Verfahren wird auf Initiative des Interessenten eingeleitet, sodass es sachlich gerechtfertigt erscheint, bei der Auswahlentscheidung der in zeitlicher Hinsicht ersten Anmeldung den Vorrang einzuräumen (Hinweis E vom 30. August 1994, 90/10/0129 zur Auswahlentscheidung zwischen mehreren konkurrierenden Bewerbern um eine Apothekenkonzession).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016040008.J06Im RIS seit
26.06.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017