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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §120 Abs1;Rechtssatz
Das Rauchfangkehrergewerbe darf hinsichtlich der "sonstigen Tätigkeiten" (nicht sicherheitsrelevanten Tätigkeiten) ab Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 48/2015 (wie jedes "echte" Anmeldungsgewerbe) auf Grund der Gewerbeanmeldung ausgeübt werden. Da die Novelle BGB. I Nr. 48/2015 keine Übergangsvorschriften für anhängige Verfahren enthält und auch keine Rückwirkung anordnet, kann die Gewerbeberechtigung zwar nicht mit dem (zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle) in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung entstanden sein. Da aber eine konstitutive Bescheiderlassung im positiven Fall für die "sonstigen Tätigkeiten" nicht mehr vorgesehen ist, ist davon auszugehen, dass das Gewerbe diesbezüglich ab Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 48/2015 ausgeübt werden darf. Eine Bescheiderlassung hinsichtlich der "sonstigen Tätigkeiten" wäre nur im Fall des Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach § 340 Abs. 3 GewO 1994 notwendig.Das Rauchfangkehrergewerbe darf hinsichtlich der "sonstigen Tätigkeiten" (nicht sicherheitsrelevanten Tätigkeiten) ab Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2015, (wie jedes "echte" Anmeldungsgewerbe) auf Grund der Gewerbeanmeldung ausgeübt werden. Da die Novelle BGB. römisch eins Nr. 48/2015 keine Übergangsvorschriften für anhängige Verfahren enthält und auch keine Rückwirkung anordnet, kann die Gewerbeberechtigung zwar nicht mit dem (zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle) in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung entstanden sein. Da aber eine konstitutive Bescheiderlassung im positiven Fall für die "sonstigen Tätigkeiten" nicht mehr vorgesehen ist, ist davon auszugehen, dass das Gewerbe diesbezüglich ab Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2015, ausgeübt werden darf. Eine Bescheiderlassung hinsichtlich der "sonstigen Tätigkeiten" wäre nur im Fall des Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 notwendig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016040008.J05Im RIS seit
26.06.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017