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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §120 Abs1;Rechtssatz
Nach der Rechtslage vor der GewO-Novelle BGBl. I Nr. 48/2015 erforderte die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes uneingeschränkt das Vorliegen eines Bedarfes (§ 121 Abs. 1 Z 4 GewO 1994) und der Anmelder durfte mit (jeglicher) Gewerbeausübung erst mit der Rechtskraft des Bescheides nach § 340 Abs. 2 GewO 1994 beginnen (§ 125 Abs. 4 GewO 1994). Demgegenüber wird in der mit der Novelle BGBl. I Nr. 48/2015 geschaffenen Neuregelung zwischen sicherheitsrelevanten Tätigkeiten (im Sinn des § 120 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994) und nicht sicherheitsrelevanten Tätigkeiten (im Sinn des § 120 Abs. 1 dritter Satz GewO 1994; die Erläuterungen RV 481 BlgNR 25. GP, 1 ff, sprechen diesbezüglich von "sonstigen Tätigkeiten") unterschieden. Während die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes hinsichtlich der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten weiterhin das Vorliegen eines Bedarfes erfordert (§ 121 Abs. 1a Z 2 GewO 1994) und erst mit der Rechtskraft des Bescheides nach (nunmehr) § 340 Abs. 2a GewO 1994 begonnen werden darf (§ 125 Abs. 3 GewO 1994), gibt es für die Gewerbeausübung hinsichtlich der sonstigen Tätigkeiten diesbezüglich keine Sonderregelungen mehr, weshalb die allgemeinen Regelungen der §§ 5 Abs. 1 und 340 Abs. 1 GewO 1994 maßgeblich sind. Das Rauchfangkehrergewerbe darf somit hinsichtlich der sonstigen Tätigkeiten bei Erfüllung der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung ausgeübt werden (siehe auch RV 481 BlgNR 25. GP, 5) und der Anmelder ist nach § 340 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 in das GISA (Gewerbeinformationssystem Austria) einzutragen.Nach der Rechtslage vor der GewO-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2015, erforderte die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes uneingeschränkt das Vorliegen eines Bedarfes (Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994) und der Anmelder durfte mit (jeglicher) Gewerbeausübung erst mit der Rechtskraft des Bescheides nach Paragraph 340, Absatz 2, GewO 1994 beginnen (Paragraph 125, Absatz 4, GewO 1994). Demgegenüber wird in der mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2015, geschaffenen Neuregelung zwischen sicherheitsrelevanten Tätigkeiten (im Sinn des Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz GewO 1994) und nicht sicherheitsrelevanten Tätigkeiten (im Sinn des Paragraph 120, Absatz eins, dritter Satz GewO 1994; die Erläuterungen Regierungsvorlage 481 BlgNR 25. GP, 1 ff, sprechen diesbezüglich von "sonstigen Tätigkeiten") unterschieden. Während die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes hinsichtlich der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten weiterhin das Vorliegen eines Bedarfes erfordert (Paragraph 121, Absatz eins a, Ziffer 2, GewO 1994) und erst mit der Rechtskraft des Bescheides nach (nunmehr) Paragraph 340, Absatz 2 a, GewO 1994 begonnen werden darf (Paragraph 125, Absatz 3, GewO 1994), gibt es für die Gewerbeausübung hinsichtlich der sonstigen Tätigkeiten diesbezüglich keine Sonderregelungen mehr, weshalb die allgemeinen Regelungen der Paragraphen 5, Absatz eins und 340 Absatz eins, GewO 1994 maßgeblich sind. Das Rauchfangkehrergewerbe darf somit hinsichtlich der sonstigen Tätigkeiten bei Erfüllung der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung ausgeübt werden (siehe auch Regierungsvorlage 481 BlgNR 25. GP, 5) und der Anmelder ist nach Paragraph 340, Absatz eins, zweiter Satz GewO 1994 in das GISA (Gewerbeinformationssystem Austria) einzutragen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016040008.J04Im RIS seit
26.06.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017