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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32006L0123 Dienstleistungs-RL Art10 Abs6;Rechtssatz
Es ist davon auszugehen, dass auch Abs. 6 des Art. 10 der Richtlinie 2006/123/EG, demzufolge die Ablehnung oder der Widerruf einer Genehmigung einer Überprüfung durch ein Gericht zugänglich sein muss, im Fall konkurrierender Bewerbungen auf Erteilung einer Gewerbeberechtigung für das Rauchfangkehrergewerbe zu beachten ist (siehe zu den Anpassungen der Regelungen betreffend das Rauchfangkehrergewerbe an die Vorgaben der Richtlinie 2006/123/EG die Erläuterungen zur GewO-Novelle BGBl. I Nr. 48/2015, RV 481 BlgNR 25. GP, 1 ff). Der in der Rechtsprechung des EuGH allgemein anerkannte Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes beinhaltet auch, dass die nationalen Verfahrensmodalitäten die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen bzw. sie dahin auszulegen sind, dass sie einen effektiven Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten (siehe etwa das Urteil des EuGH vom 13. März 2007, Rs. C-432/05, Unibet). Ein - unionsrechtlich gebotener - effektiver Rechtsschutz setzt aber in einer Konstellation wie der vorliegenden voraus, dass auch die Zuteilung einer bedarfsgebundenen (und damit nur begrenzt verfügbaren) Berechtigung an den Mitbewerber einer Nachprüfung unterzogen werden kann.Es ist davon auszugehen, dass auch Absatz 6, des Artikel 10, der Richtlinie 2006/123/EG, demzufolge die Ablehnung oder der Widerruf einer Genehmigung einer Überprüfung durch ein Gericht zugänglich sein muss, im Fall konkurrierender Bewerbungen auf Erteilung einer Gewerbeberechtigung für das Rauchfangkehrergewerbe zu beachten ist (siehe zu den Anpassungen der Regelungen betreffend das Rauchfangkehrergewerbe an die Vorgaben der Richtlinie 2006/123/EG die Erläuterungen zur GewO-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2015,, Regierungsvorlage 481 BlgNR 25. GP, 1 ff). Der in der Rechtsprechung des EuGH allgemein anerkannte Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes beinhaltet auch, dass die nationalen Verfahrensmodalitäten die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen bzw. sie dahin auszulegen sind, dass sie einen effektiven Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten (siehe etwa das Urteil des EuGH vom 13. März 2007, Rs. C-432/05, Unibet). Ein - unionsrechtlich gebotener - effektiver Rechtsschutz setzt aber in einer Konstellation wie der vorliegenden voraus, dass auch die Zuteilung einer bedarfsgebundenen (und damit nur begrenzt verfügbaren) Berechtigung an den Mitbewerber einer Nachprüfung unterzogen werden kann.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gewerberecht Fachgruppe Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016040008.J03Im RIS seit
26.06.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017