RS Vwgh 2017/5/11 Ro 2016/04/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2017
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06100000
E3L E13300500
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

32006L0123 Dienstleistungs-RL Art10 Abs6;
62005CJ0432 Unibet VORAB;
AVG §8;
EURallg;
GewO 1994 §120 Abs1;
GewO 1994 §340;
VwRallg;
  1. GewO 1994 § 120 heute
  2. GewO 1994 § 120 gültig ab 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  3. GewO 1994 § 120 gültig von 19.08.2010 bis 29.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 120 gültig von 01.08.2002 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  5. GewO 1994 § 120 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  6. GewO 1994 § 120 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 340 heute
  2. GewO 1994 § 340 gültig ab 01.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2025
  3. GewO 1994 § 340 gültig von 30.06.2015 bis 31.10.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  4. GewO 1994 § 340 gültig von 27.03.2015 bis 29.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  5. GewO 1994 § 340 gültig von 27.02.2008 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 340 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 340 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 340 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  9. GewO 1994 § 340 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

Rechtssatz

Es ist davon auszugehen, dass auch Abs. 6 des Art. 10 der Richtlinie 2006/123/EG, demzufolge die Ablehnung oder der Widerruf einer Genehmigung einer Überprüfung durch ein Gericht zugänglich sein muss, im Fall konkurrierender Bewerbungen auf Erteilung einer Gewerbeberechtigung für das Rauchfangkehrergewerbe zu beachten ist (siehe zu den Anpassungen der Regelungen betreffend das Rauchfangkehrergewerbe an die Vorgaben der Richtlinie 2006/123/EG die Erläuterungen zur GewO-Novelle BGBl. I Nr. 48/2015, RV 481 BlgNR 25. GP, 1 ff). Der in der Rechtsprechung des EuGH allgemein anerkannte Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes beinhaltet auch, dass die nationalen Verfahrensmodalitäten die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen bzw. sie dahin auszulegen sind, dass sie einen effektiven Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten (siehe etwa das Urteil des EuGH vom 13. März 2007, Rs. C-432/05, Unibet). Ein - unionsrechtlich gebotener - effektiver Rechtsschutz setzt aber in einer Konstellation wie der vorliegenden voraus, dass auch die Zuteilung einer bedarfsgebundenen (und damit nur begrenzt verfügbaren) Berechtigung an den Mitbewerber einer Nachprüfung unterzogen werden kann.Es ist davon auszugehen, dass auch Absatz 6, des Artikel 10, der Richtlinie 2006/123/EG, demzufolge die Ablehnung oder der Widerruf einer Genehmigung einer Überprüfung durch ein Gericht zugänglich sein muss, im Fall konkurrierender Bewerbungen auf Erteilung einer Gewerbeberechtigung für das Rauchfangkehrergewerbe zu beachten ist (siehe zu den Anpassungen der Regelungen betreffend das Rauchfangkehrergewerbe an die Vorgaben der Richtlinie 2006/123/EG die Erläuterungen zur GewO-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2015,, Regierungsvorlage 481 BlgNR 25. GP, 1 ff). Der in der Rechtsprechung des EuGH allgemein anerkannte Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes beinhaltet auch, dass die nationalen Verfahrensmodalitäten die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen bzw. sie dahin auszulegen sind, dass sie einen effektiven Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten (siehe etwa das Urteil des EuGH vom 13. März 2007, Rs. C-432/05, Unibet). Ein - unionsrechtlich gebotener - effektiver Rechtsschutz setzt aber in einer Konstellation wie der vorliegenden voraus, dass auch die Zuteilung einer bedarfsgebundenen (und damit nur begrenzt verfügbaren) Berechtigung an den Mitbewerber einer Nachprüfung unterzogen werden kann.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gewerberecht Fachgruppe Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016040008.J03

Im RIS seit

26.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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