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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ähnlich wie bei der Erteilung von Apothekenkonzessionen erfordert auch im Bereich der Gewerbeberechtigung für das Rauchfangkehrergewerbe die mit der Bedarfsbindung (§ 121 Abs. 1a Z 2 GewO 1994) einhergehende Beschränkung der Erwerbsfreiheit im Fall konkurrierender Anmeldungen eine Rechtsschutzmöglichkeit, die sich nicht nur auf den die eigene Gewerbeausübung untersagenden Spruchpunkt, sondern auch auf den das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewerbeausübung hinsichtlich des Mitbewerbers bejahenden Spruchpunkt erstreckt.Ähnlich wie bei der Erteilung von Apothekenkonzessionen erfordert auch im Bereich der Gewerbeberechtigung für das Rauchfangkehrergewerbe die mit der Bedarfsbindung (Paragraph 121, Absatz eins a, Ziffer 2, GewO 1994) einhergehende Beschränkung der Erwerbsfreiheit im Fall konkurrierender Anmeldungen eine Rechtsschutzmöglichkeit, die sich nicht nur auf den die eigene Gewerbeausübung untersagenden Spruchpunkt, sondern auch auf den das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewerbeausübung hinsichtlich des Mitbewerbers bejahenden Spruchpunkt erstreckt.
Schlagworte
Gewerberecht Fachgruppe Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016040008.J01Im RIS seit
26.06.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017