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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §28;Rechtssatz
Kommt einem Fremden infolge Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu, so könnte eine Anordnung zur Außerlandesbringung - ungeachtet eingetretener Rechtskraft - keine Wirkung mehr entfalten. Die Begründung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet steht nämlich der der Anordnung zur Außerlandesbringung innewohnenden Verpflichtung zum Verlassen desselben diametral entgegen und muss diese Verpflichtung damit zum Erlöschen bringen. In diesem Sinn ordnet § 61 Abs. 4 FrPolG 2005 an, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft tritt, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird. Das muss - mag die erwähnte Vorschrift auch in erster Linie ein einheitliches Asylverfahren im Auge haben - auch für jene Fälle gelten, in denen gegebenenfalls die Zulassung eines Folgeverfahrens stattfand. Diese Überlegungen stehen hier einer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung entgegen.Kommt einem Fremden infolge Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu, so könnte eine Anordnung zur Außerlandesbringung - ungeachtet eingetretener Rechtskraft - keine Wirkung mehr entfalten. Die Begründung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet steht nämlich der der Anordnung zur Außerlandesbringung innewohnenden Verpflichtung zum Verlassen desselben diametral entgegen und muss diese Verpflichtung damit zum Erlöschen bringen. In diesem Sinn ordnet Paragraph 61, Absatz 4, FrPolG 2005 an, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft tritt, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Das muss - mag die erwähnte Vorschrift auch in erster Linie ein einheitliches Asylverfahren im Auge haben - auch für jene Fälle gelten, in denen gegebenenfalls die Zulassung eines Folgeverfahrens stattfand. Diese Überlegungen stehen hier einer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung entgegen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210047.L02Im RIS seit
22.06.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017