RS Vwgh 2017/5/11 Ra 2017/21/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2017
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §28;
AsylG 2005 §51;
FrPolG 2005 §61 Abs4;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. AsylG 2005 § 28 heute
  2. AsylG 2005 § 28 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 28 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Kommt einem Fremden infolge Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu, so könnte eine Anordnung zur Außerlandesbringung - ungeachtet eingetretener Rechtskraft - keine Wirkung mehr entfalten. Die Begründung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet steht nämlich der der Anordnung zur Außerlandesbringung innewohnenden Verpflichtung zum Verlassen desselben diametral entgegen und muss diese Verpflichtung damit zum Erlöschen bringen. In diesem Sinn ordnet § 61 Abs. 4 FrPolG 2005 an, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft tritt, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird. Das muss - mag die erwähnte Vorschrift auch in erster Linie ein einheitliches Asylverfahren im Auge haben - auch für jene Fälle gelten, in denen gegebenenfalls die Zulassung eines Folgeverfahrens stattfand. Diese Überlegungen stehen hier einer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung entgegen.Kommt einem Fremden infolge Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu, so könnte eine Anordnung zur Außerlandesbringung - ungeachtet eingetretener Rechtskraft - keine Wirkung mehr entfalten. Die Begründung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet steht nämlich der der Anordnung zur Außerlandesbringung innewohnenden Verpflichtung zum Verlassen desselben diametral entgegen und muss diese Verpflichtung damit zum Erlöschen bringen. In diesem Sinn ordnet Paragraph 61, Absatz 4, FrPolG 2005 an, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft tritt, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Das muss - mag die erwähnte Vorschrift auch in erster Linie ein einheitliches Asylverfahren im Auge haben - auch für jene Fälle gelten, in denen gegebenenfalls die Zulassung eines Folgeverfahrens stattfand. Diese Überlegungen stehen hier einer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung entgegen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210047.L02

Im RIS seit

22.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten