Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Zur Rechtzeitigkeit der Antragstellung hinsichtlich eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs 3 VwGG hat die Partei im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nicht nur initiativ alle Umstände darzutun, aus denen eine Beweisführung über die Einhaltung der Antragsfrist ermöglicht wird, sondern auch den Nachweis, dass der Antrag rechtzeitig gestellt wurde, gleichzeitig mit der Antragstellung zumindest zu bescheinigen (Hinweis Beschlüsse vom 18. Dezember 2003, 2003/08/0256, sowie vom 30. Mai 2012, 2012/13/0049, jeweils mwN).Zur Rechtzeitigkeit der Antragstellung hinsichtlich eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, Absatz 3, VwGG hat die Partei im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nicht nur initiativ alle Umstände darzutun, aus denen eine Beweisführung über die Einhaltung der Antragsfrist ermöglicht wird, sondern auch den Nachweis, dass der Antrag rechtzeitig gestellt wurde, gleichzeitig mit der Antragstellung zumindest zu bescheinigen (Hinweis Beschlüsse vom 18. Dezember 2003, 2003/08/0256, sowie vom 30. Mai 2012, 2012/13/0049, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110047.L01Im RIS seit
14.06.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017