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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss sich die Partei das Verschulden des sie vertretenden Rechtsanwaltes zurechnen lassen. Ein Verschulden, das den Bevollmächtigten einer Partei trifft, ist so zu behandeln, als wenn es der Partei selbst unterlaufen wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Jänner 2016, Ra 2015/04/0098, mwN).Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss sich die Partei das Verschulden des sie vertretenden Rechtsanwaltes zurechnen lassen. Ein Verschulden, das den Bevollmächtigten einer Partei trifft, ist so zu behandeln, als wenn es der Partei selbst unterlaufen wäre vergleiche den hg. Beschluss vom 20. Jänner 2016, Ra 2015/04/0098, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040045.L01Im RIS seit
21.06.2017Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018