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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde der Beschwerde der Revisionswerberin keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid bestätigt. Von den Rechtsvertretern der Revisionswerberin wurde die Revision am letzten Tag der Revisionsfrist per ERV beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Dieses leitete den Schriftsatz "zuständigkeitshalber an den Verwaltungsgerichtshof weiter", wo er zwei Tage später einlangte. Die Revision erweist sich als verspätet, weil diese am letzten Tag der Revisionsfrist beim Bundesverwaltungsgericht anstelle richtigerweise beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingebracht worden war. Die Revisionsfrist war zum Zeitpunkt des Einlangens der Revision beim Verwaltungsgerichtshof bereits abgelaufen, weshalb von einer Weiterleitung abgesehen werden konnte (Hinweis Beschlüsse vom 4. September 2014, Ra 2014/15/0001, und vom 26. November 2015, Ra 2015/07/0151).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040035.L01Im RIS seit
22.06.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017