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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Rechtssatz
Die Reduktion der Stellplätze einer genehmigten Tiefgarage um einen Stellplatz ist für sich genommen nicht geeignet, die im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen (vgl. zur diesbezüglichen Voraussetzungen für die Genehmigungsbedürftigkeit einer Betriebsanlagenänderung das E vom 18. März 2015, Ro 2015/04/0002).Die Reduktion der Stellplätze einer genehmigten Tiefgarage um einen Stellplatz ist für sich genommen nicht geeignet, die im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen vergleiche zur diesbezüglichen Voraussetzungen für die Genehmigungsbedürftigkeit einer Betriebsanlagenänderung das E vom 18. März 2015, Ro 2015/04/0002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040034.L02Im RIS seit
21.06.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017