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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/21/0186 E 26. Jänner 2017 RS 1Stammrechtssatz
Entscheidet das VwG über die Rechtmäßigkeit einer Anhaltung während eines Zeitraums, der nicht mit der Schubhaftbeschwerde bekämpft worden ist, überschreitet es die Sache des Beschwerdeverfahrens.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016210298.L01Im RIS seit
22.06.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017