RS Vwgh 2017/5/11 Ra 2016/21/0144

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Veröffentlicht am 11.05.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §57;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §24 Abs4;

Rechtssatz

Dass der Schubhaftbescheid in Form eines Mandatsbescheides nach § 57 AVG erlassen wurde, steht dem Absehen von der Verhandlung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn vom BFA dennoch Parteiengehör gewährt wurde oder eine niederschriftliche Einvernahme erfolgt ist.Dass der Schubhaftbescheid in Form eines Mandatsbescheides nach Paragraph 57, AVG erlassen wurde, steht dem Absehen von der Verhandlung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn vom BFA dennoch Parteiengehör gewährt wurde oder eine niederschriftliche Einvernahme erfolgt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016210144.L04

Im RIS seit

30.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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