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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Dass der Schubhaftbescheid in Form eines Mandatsbescheides nach § 57 AVG erlassen wurde, steht dem Absehen von der Verhandlung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn vom BFA dennoch Parteiengehör gewährt wurde oder eine niederschriftliche Einvernahme erfolgt ist.Dass der Schubhaftbescheid in Form eines Mandatsbescheides nach Paragraph 57, AVG erlassen wurde, steht dem Absehen von der Verhandlung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn vom BFA dennoch Parteiengehör gewährt wurde oder eine niederschriftliche Einvernahme erfolgt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016210144.L04Im RIS seit
30.06.2017Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018