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E6JNorm
62006CJ0454 Pressetext Nachrichtenagentur VORAB;Rechtssatz
Die Rahmenvereinbarung stellt ein Instrument der Auftragsvergabe dar, in dem die Bedingungen für die konkrete Leistungserbringung erst nachträglich fixiert oder modifiziert werden können (Hinweis E vom 18. März 2015, 2012/04/0070). Dass Verträge mit einer Laufzeit von mehr als vier Jahren nicht generell unzulässig sind, ergibt sich bereits aus der Auftragswertberechnungsregelung des § 16 Abs. 2 Z 2 BVergG 2006. Es ist zu beachten, dass durch die Festlegung der Vertragsdauer der Wettbewerbsgrundsatz nicht beeinträchtigt werden darf (siehe im Zusammenhang mit unbefristeten Verträgen das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19. Juni 2008 in der Rs. C-454/06, pressetext, Rn. 73 f).Die Rahmenvereinbarung stellt ein Instrument der Auftragsvergabe dar, in dem die Bedingungen für die konkrete Leistungserbringung erst nachträglich fixiert oder modifiziert werden können (Hinweis E vom 18. März 2015, 2012/04/0070). Dass Verträge mit einer Laufzeit von mehr als vier Jahren nicht generell unzulässig sind, ergibt sich bereits aus der Auftragswertberechnungsregelung des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006. Es ist zu beachten, dass durch die Festlegung der Vertragsdauer der Wettbewerbsgrundsatz nicht beeinträchtigt werden darf (siehe im Zusammenhang mit unbefristeten Verträgen das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19. Juni 2008 in der Rs. C-454/06, pressetext, Rn. 73 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016040048.L05Im RIS seit
21.06.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017