RS Vwgh 2017/5/11 Ra 2016/04/0048

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Veröffentlicht am 11.05.2017
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E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Die Rahmenvereinbarung stellt ein Instrument der Auftragsvergabe dar, in dem die Bedingungen für die konkrete Leistungserbringung erst nachträglich fixiert oder modifiziert werden können (Hinweis E vom 18. März 2015, 2012/04/0070). Dass Verträge mit einer Laufzeit von mehr als vier Jahren nicht generell unzulässig sind, ergibt sich bereits aus der Auftragswertberechnungsregelung des § 16 Abs. 2 Z 2 BVergG 2006. Es ist zu beachten, dass durch die Festlegung der Vertragsdauer der Wettbewerbsgrundsatz nicht beeinträchtigt werden darf (siehe im Zusammenhang mit unbefristeten Verträgen das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19. Juni 2008 in der Rs. C-454/06, pressetext, Rn. 73 f).Die Rahmenvereinbarung stellt ein Instrument der Auftragsvergabe dar, in dem die Bedingungen für die konkrete Leistungserbringung erst nachträglich fixiert oder modifiziert werden können (Hinweis E vom 18. März 2015, 2012/04/0070). Dass Verträge mit einer Laufzeit von mehr als vier Jahren nicht generell unzulässig sind, ergibt sich bereits aus der Auftragswertberechnungsregelung des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006. Es ist zu beachten, dass durch die Festlegung der Vertragsdauer der Wettbewerbsgrundsatz nicht beeinträchtigt werden darf (siehe im Zusammenhang mit unbefristeten Verträgen das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19. Juni 2008 in der Rs. C-454/06, pressetext, Rn. 73 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016040048.L05

Im RIS seit

21.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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