RS Vwgh 2017/5/11 Ra 2016/04/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2017
beobachten
merken

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Das VwG hat zutreffend zwischen der Vertragslaufzeit der Rahmenvereinbarung und derjenigen der auf Basis der Rahmenvereinbarung vergebenen Verkehrsdienstleistungen unterschieden und die Vorgabe des § 151 Abs. 6 BVergG 2006 (die Laufzeit darf - in der Regel - drei Jahre nicht überschreiten) nur für die Rahmenvereinbarung an sich als maßgeblich angesehen.Das VwG hat zutreffend zwischen der Vertragslaufzeit der Rahmenvereinbarung und derjenigen der auf Basis der Rahmenvereinbarung vergebenen Verkehrsdienstleistungen unterschieden und die Vorgabe des Paragraph 151, Absatz 6, BVergG 2006 (die Laufzeit darf - in der Regel - drei Jahre nicht überschreiten) nur für die Rahmenvereinbarung an sich als maßgeblich angesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016040048.L04

Im RIS seit

21.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten