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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §151 Abs6;Rechtssatz
Das VwG hat zutreffend zwischen der Vertragslaufzeit der Rahmenvereinbarung und derjenigen der auf Basis der Rahmenvereinbarung vergebenen Verkehrsdienstleistungen unterschieden und die Vorgabe des § 151 Abs. 6 BVergG 2006 (die Laufzeit darf - in der Regel - drei Jahre nicht überschreiten) nur für die Rahmenvereinbarung an sich als maßgeblich angesehen.Das VwG hat zutreffend zwischen der Vertragslaufzeit der Rahmenvereinbarung und derjenigen der auf Basis der Rahmenvereinbarung vergebenen Verkehrsdienstleistungen unterschieden und die Vorgabe des Paragraph 151, Absatz 6, BVergG 2006 (die Laufzeit darf - in der Regel - drei Jahre nicht überschreiten) nur für die Rahmenvereinbarung an sich als maßgeblich angesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016040048.L04Im RIS seit
21.06.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017