RS Vwgh 2017/5/11 Ra 2016/04/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2017
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Index

L72005 Beschaffung Vergabe Salzburg
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §152 Abs1;
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitii;
BVergG 2006 §312 Abs3 Z5;
BVergG 2006 §312 Abs3;
LVergKG Slbg 2007 §14 Abs3 Z5 ;
LVergKG Slbg 2007 §14 Abs3;
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Würde man davon ausgehen, dass eine Leistungsvergabe bereits dann auf eine Rahmenvereinbarung gestützt werden kann, wenn sie - unabhängig vom bekannt gemachten Leistungsgegenstand - von der abgeschlossenen Vereinbarung abgedeckt ist, dann bestünde keine Möglichkeit, eine allfällige Abweichung des Inhaltes der Rahmenvereinbarung vom zuvor bekannt gemachten Leistungsgegenstand aufzugreifen. Zwar sieht § 2 Z 16 lit. a sublit. ii BVergG 2006 als gesondert anfechtbare Entscheidung bei einer Rahmenvereinbarung auch die Entscheidung vor, mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Allerdings wird diese Entscheidung einem mangels Interesse am ursprünglich bekannt gemachten Leistungsgegenstand nicht am Verfahren teilnehmenden Unternehmer nicht bekannt gegeben. Eine Feststellungskompetenz der Vergabekontrollbehörde hinsichtlich dieser Auftraggeberentscheidung sieht das Slbg LVergKG 2007 (wie auch das BVergG 2006) aber nicht vor. Eine derartige Feststellung des rechtswidrigen Abschlusses einer Rahmenvereinbarung wäre schon deswegen nicht möglich, weil die entsprechenden Kompetenzen nach § 14 Abs. 3 Slbg LVergKG 2007 (bzw. § 312 Abs. 3 BVergG 2006) erst nach Zuschlagserteilung in Anspruch genommen werden können. Würde man daher annehmen, dass die Frage, ob eine Leistungsvergabe auf eine Rahmenvereinbarung gestützt werden kann, anhand des Inhaltes des abgeschlossenen Vertrages (unter Außerachtlassung des bekannt gemachten Leistungsgegenstandes) zu beurteilen ist, dann bestünde für einen Unternehmer keine Möglichkeit, ein behauptetes Abweichen des zugeschlagenen Leistungsgegenstandes vom ursprünglich bekannt gemachten geltend zu machen (auch die Sonderregelung des § 14 Abs. 3 Z 5 Slbg LVergKG 2007 erfasst - ebenso wie § 312 Abs. 3 Z 5 BVergG 2006 - nur den Zuschlag auf Grund einer Rahmenvereinbarung, nicht aber den Abschluss der Rahmenvereinbarung).Würde man davon ausgehen, dass eine Leistungsvergabe bereits dann auf eine Rahmenvereinbarung gestützt werden kann, wenn sie - unabhängig vom bekannt gemachten Leistungsgegenstand - von der abgeschlossenen Vereinbarung abgedeckt ist, dann bestünde keine Möglichkeit, eine allfällige Abweichung des Inhaltes der Rahmenvereinbarung vom zuvor bekannt gemachten Leistungsgegenstand aufzugreifen. Zwar sieht Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, i, i, BVergG 2006 als gesondert anfechtbare Entscheidung bei einer Rahmenvereinbarung auch die Entscheidung vor, mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Allerdings wird diese Entscheidung einem mangels Interesse am ursprünglich bekannt gemachten Leistungsgegenstand nicht am Verfahren teilnehmenden Unternehmer nicht bekannt gegeben. Eine Feststellungskompetenz der Vergabekontrollbehörde hinsichtlich dieser Auftraggeberentscheidung sieht das Slbg LVergKG 2007 (wie auch das BVergG 2006) aber nicht vor. Eine derartige Feststellung des rechtswidrigen Abschlusses einer Rahmenvereinbarung wäre schon deswegen nicht möglich, weil die entsprechenden Kompetenzen nach Paragraph 14, Absatz 3, Slbg LVergKG 2007 (bzw. Paragraph 312, Absatz 3, BVergG 2006) erst nach Zuschlagserteilung in Anspruch genommen werden können. Würde man daher annehmen, dass die Frage, ob eine Leistungsvergabe auf eine Rahmenvereinbarung gestützt werden kann, anhand des Inhaltes des abgeschlossenen Vertrages (unter Außerachtlassung des bekannt gemachten Leistungsgegenstandes) zu beurteilen ist, dann bestünde für einen Unternehmer keine Möglichkeit, ein behauptetes Abweichen des zugeschlagenen Leistungsgegenstandes vom ursprünglich bekannt gemachten geltend zu machen (auch die Sonderregelung des Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 5, Slbg LVergKG 2007 erfasst - ebenso wie Paragraph 312, Absatz 3, Ziffer 5, BVergG 2006 - nur den Zuschlag auf Grund einer Rahmenvereinbarung, nicht aber den Abschluss der Rahmenvereinbarung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016040048.L03

Im RIS seit

21.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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