RS Vwgh 2017/5/11 Ra 2016/04/0048

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Veröffentlicht am 11.05.2017
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Eine Beschaffung von Leistungen, die - formal - als Abruf aus einer bestehenden Rahmenvereinbarung vorgenommen wird, die aber inhaltlich keine Deckung in dieser Rahmenvereinbarung findet, ist als Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung anzusehen. Nach § 152 Abs. 1 BVergG 2006 dürfen die Parteien bei der Vergabe der auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden öffentlichen Aufträge keinesfalls substanzielle Änderungen an den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vornehmen (Hinweis E vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/04/0071). Bei der Beurteilung der Frage, wann eine substanzielle Änderung vorliegt, ist vor allem auf die Gleichbehandlung und den Transparenzgrundsatz zu achten (Hinweis E vom 18. März 2015, 2012/04/0070).Eine Beschaffung von Leistungen, die - formal - als Abruf aus einer bestehenden Rahmenvereinbarung vorgenommen wird, die aber inhaltlich keine Deckung in dieser Rahmenvereinbarung findet, ist als Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung anzusehen. Nach Paragraph 152, Absatz eins, BVergG 2006 dürfen die Parteien bei der Vergabe der auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden öffentlichen Aufträge keinesfalls substanzielle Änderungen an den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vornehmen (Hinweis E vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/04/0071). Bei der Beurteilung der Frage, wann eine substanzielle Änderung vorliegt, ist vor allem auf die Gleichbehandlung und den Transparenzgrundsatz zu achten (Hinweis E vom 18. März 2015, 2012/04/0070).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016040048.L01

Im RIS seit

21.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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