TE Vfgh Erkenntnis 1991/3/1 G189/90

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Veröffentlicht am 01.03.1991
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Index

23 Insolvenzrecht, Exekutionsrecht
23/04 Exekutionsordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
VfGG §62 Abs1
EO §302
ZPO §506 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 62 heute
  2. VfGG § 62 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 62 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 62 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 62 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 62 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 62 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 62 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  11. VfGG § 62 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. EO § 302 heute
  2. EO § 302 gültig ab 02.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  3. EO § 302 gültig von 01.10.2000 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 302 gültig von 01.03.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. ZPO § 506 heute
  2. ZPO § 506 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 506 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Leitsatz

Aufhebung des §302 EO; keine sachliche Rechtfertigung für Ausnahme eines unter öffentlicher Verwaltung stehenden Fonds von der Verpflichtung zur Drittschuldneräußerung

Spruch

§302 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 118/1914, idF der Kundmachung des Bundeskanzlers vom 18. Mai 1990, BGBl. Nr. 280/1990, wird als verfassungswidrig aufgehoben. §302 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 118/1914, in der Fassung der Kundmachung des Bundeskanzlers vom 18. Mai 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1990,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht stellt gemäß Art140 B-VG den Antrag, §302 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 118/1914, idF der Kundmachung des Bundeskanzlers vom 18. Mai 1990, BGBl. Nr. 280/1990 (im folgenden: EO), als verfassungswidrig aufzuheben. 1. Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht stellt gemäß Art140 B-VG den Antrag, §302 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 118/1914, in der Fassung der Kundmachung des Bundeskanzlers vom 18. Mai 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1990, (im folgenden: EO), als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 1990, G236/89, wurden die Worte "das Ärar oder" in §302 EO als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß die Aufhebung mit Ablauf des 28. Februar 1991 in Kraft tritt.

Eine Ersatzregelung ist nicht erfolgt.

Seit 1. März 1991 hat §302 EO damit folgenden Wortlaut:

"Die Bestimmungen des §301 finden bei Exekutionsführungen auf Forderungen, welche dem Verpflichteten gegen einen unter öffentlicher Verwaltung stehenden Fonds zustehen, keine Anwendung."

3. Das antragstellende Gericht bringt vor, die betreibende Partei des Exekutionsverfahrens habe gegen drei verpflichtete Parteien Drittschuldnerexekutionen beantragt, wobei hinsichtlich der zweitverpflichteten Partei die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Salzburg als Drittschuldner angeführt worden sei. Mit dem beim antragstellenden Gericht angefochtenen Beschluß habe das Erstgericht die Exekutionsanträge bewilligt, jedoch den Antrag der betreibenden Partei, auch der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter als Drittschuldner aufzutragen, sich binnen 14 Tagen zu äußern, unter Hinweis auf §302 EO abgewiesen. Gegen diesen abweisenden Teil des Beschlusses habe die betreibende Partei Rekurs erhoben und darin angeregt, die Verfassungsmäßigkeit des §302 EO beim Verfassungsgerichtshof überprüfen zu lassen.

Dieser Antrag sei aus folgenden Gründen gerechtfertigt:

"Nach §302 EO finden die Bestimmungen des §301 bei Exekutionsführungen auf Forderungen, welche dem Verpflichteten gegen das Ärar oder einem unter öffentlicher Verwaltung stehenden Fonds zustehen, keine Anwendung. Danach besteht auch für Sozialversicherungsträger keine Verpflichtung zur Drittschuldneräußerung (SVSlG 4176).

Diese Bestimmung verstößt jedoch gegen den Gleichheitsgrundsatz, weshalb der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 3.3.1990, G236/89-6, die Worte 'das Ärar oder' im §302 der Exekutionsordnung als verfassungswidrig aufgehoben hat. Die Aufhebung tritt jedoch erst mit Ablauf des 28. Februar 1991 in Kraft (Kundmachung des Bundeskanzlers vom 18. Mai 1990 in BGBl Nr. 280/1990)." Diese Bestimmung verstößt jedoch gegen den Gleichheitsgrundsatz, weshalb der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 3.3.1990, G236/89-6, die Worte 'das Ärar oder' im §302 der Exekutionsordnung als verfassungswidrig aufgehoben hat. Die Aufhebung tritt jedoch erst mit Ablauf des 28. Februar 1991 in Kraft (Kundmachung des Bundeskanzlers vom 18. Mai 1990 in Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1990,)."

Aus diesem Grunde werde gemäß Art140 B-VG beantragt, §302 EO als verfassungswidrig aufzuheben.

4. Die Bundesregierung hat von der Erstattung einer meritorischen Äußerung Abstand genommen.

5. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

5.1. Drittschuldner im Anlaßverfahren ist u.a. die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Salzburg. Bei einem Sozialversicherungsträger handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§32 Abs1 ASVG), die unter §302 EO fällt (vgl. SVSlg. 4176 und 4179; Heller-Berger-Stix, Kommentar zur Exekutionsordnung, Band III, S. 2178). 5.1. Drittschuldner im Anlaßverfahren ist u.a. die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Salzburg. Bei einem Sozialversicherungsträger handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§32 Abs1 ASVG), die unter §302 EO fällt vergleiche SVSlg. 4176 und 4179; Heller-Berger-Stix, Kommentar zur Exekutionsordnung, Band römisch drei, Sitzung 2178).

Die Präjudizialität des §302 EO ist daher zu bejahen. Auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen liegen vor:

Gemäß §62 Abs1 zweiter Satz VerfGG hat ein Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes führt das Fehlen der Darlegung der Bedenken zur Zurückweisung des Antrages, ohne daß ein Auftrag zur Behebung dieses Mangels zu ergehen hat (VfSlg. 4692/1964, 7593/1975, 8641/1979, 11507/1987).

Das antragstellende Gericht begnügt sich im vorliegenden Antrag mit dem bereits wiedergegebenen Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 1990, G236/89, mit dem die Worte "das Ärar oder" in §302 EO unter Fristsetzung (bis zum Ablauf des 28. Februar 1991) als verfassungswidrig aufgehoben wurden.

Eine bloße Verweisung auf Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes kann dem Erfordernis des §62 Abs1 zweiter Satz nur dann genügen, wenn die seinerzeit in Prüfung gezogene (und aufgehobene) und die nunmehr bekämpfte Rechtsvorschrift in den maßgeblichen Bestimmungen und auch in Ansehung des ihnen zugrunde liegenden Lebenssachverhaltes offenkundig gleich sind und wenn daher die Gründe, die seinerzeit zur Aufhebung der Rechtsvorschrift geführt haben, ohne weiters zur Gänze als Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit (Verfassungsmäßigkeit) der nunmehr bekämpften Rechtsvorschrift übertragen werden können (vgl. VfSlg. 8308/1978 zu dem diesbezüglich gleichlautenden §57 Abs1 zweiter Satz VerfGG 1953). Eine bloße Verweisung auf Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes kann dem Erfordernis des §62 Abs1 zweiter Satz nur dann genügen, wenn die seinerzeit in Prüfung gezogene (und aufgehobene) und die nunmehr bekämpfte Rechtsvorschrift in den maßgeblichen Bestimmungen und auch in Ansehung des ihnen zugrunde liegenden Lebenssachverhaltes offenkundig gleich sind und wenn daher die Gründe, die seinerzeit zur Aufhebung der Rechtsvorschrift geführt haben, ohne weiters zur Gänze als Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit (Verfassungsmäßigkeit) der nunmehr bekämpften Rechtsvorschrift übertragen werden können vergleiche VfSlg. 8308/1978 zu dem diesbezüglich gleichlautenden §57 Abs1 zweiter Satz VerfGG 1953).

Diese Voraussetzung trifft im gegenständlichen Fall offenkundig zu. Das Gesetzesprüfungsverfahren ist daher zulässig.

5.2. Der Antrag ist auch begründet:

Gegen §302 EO in der ab 1. März 1991 maßgeblichen Fassung treffen die gleichen verfassungsrechtlichen Bedenken zu, die den Verfassungsgerichtshof veranlaßt haben, mit Erkenntnis vom 3. März 1990, G236/89, die damals das Ärar betreffende Ausnahmeregelung von der Verpflichtung zur Drittschuldneräußerung als verfassungswidrig aufzuheben. Es genügt daher, zur Begründung auf dieses Erkenntnis zu verweisen.

6. §302 EO ist daher als gleichheitswidrig aufzuheben.

Zu einer Fristsetzung sah sich der Verfassungsgerichtshof nicht veranlaßt, weil ein Bedürfnis nach einer Ersatzregelung offenkundig nicht besteht, wie sich aus dem Umstand ergibt, daß aufgrund des Erkenntnisses vom 3. März 1990, G236/89, von der Möglichkeit einer Ersatzregelung innerhalb der damals gesetzten Frist kein Gebrauch gemacht wurde.

Der Ausspruch über die Kundmachungspflicht stützt sich auf Art140 Abs5 B-VG.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Exekutionsrecht, Verweisung auf anderen Schriftsatz, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G189.1990

Dokumentnummer

JFT_10089699_90G00189_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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