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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/21/0004 Ro 2015/21/0042Rechtssatz
Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt (Hinweis B 25. Mai 2016, Ra 2016/06/0059). Entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (Hinweis B 14. März 2016, Ra 2016/02/0011). Das gilt für den Fall der (selbständigen) Bekämpfung einer Kostenentscheidung sinngemäß auch in Bezug auf die zugrunde liegenden Aussprüche in der Hauptsache, von denen bei Geltendmachung einer Unrichtigkeit der Entscheidung im Kostenpunkt auszugehen gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015210240.L03Im RIS seit
27.06.2017Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018