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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/21/0004 Ro 2015/21/0042Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in Hinblick auf Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der VwGH nach § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des VwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Auch in einer vom VwG für zulässig erklärten (ordentlichen) Revision hat der Revisionswerber - unter den nachgenannten Voraussetzungen - von sich aus die unter dem erwähnten Gesichtspunkt maßgeblichen Gründe zur Zulässigkeit der Revision anzusprechen. Diesbezüglich genügt es, wenn in der Revision auf eine zutreffende und ausreichende Zulässigkeitsbegründung des VwG in erkennbarer Weise Bezug genommen wird. Eine vom VwG als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage führt - mag die Annahme auch zutreffend sein - umgekehrt dann nicht zur Zulässigkeit der Revision, wenn diese Rechtsfrage in der Revision überhaupt nicht aufgegriffen wird. Auf eine Rechtsfrage, die das VwG bei der Zulassung der ordentlichen Revision als grundsätzlich angesehen hat, ist nämlich vom VwGH nicht einzugehen, wenn diese Rechtsfrage in der Revision nicht angesprochen wird (Hinweis B 28. April 2016, Ro 2014/07/0093, und 17. März 2017, Ro 2017/17/0005). Eine nähere Darlegungspflicht besteht insbesondere dann, wenn sich der Revisionswerber zwar auf die Gründe, aus denen das VwG die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (Hinweis B 11. Mai 2017, Ro 2016/21/0010). Ihre Grundsätzlichkeit vorausgesetzt können solche ergänzend ins Treffen geführten Rechtsfragen die Zulässigkeit der ordentlichen Revision somit auch dann begründen, wenn die vom VwG ins Treffen geführten Zulässigkeitsgründe nicht gegeben sind (Hinweis B 11. November 2016, Ro 2016/12/0010, 0011 und 0013).Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in Hinblick auf Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der VwGH nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG an den Ausspruch des VwG gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Auch in einer vom VwG für zulässig erklärten (ordentlichen) Revision hat der Revisionswerber - unter den nachgenannten Voraussetzungen - von sich aus die unter dem erwähnten Gesichtspunkt maßgeblichen Gründe zur Zulässigkeit der Revision anzusprechen. Diesbezüglich genügt es, wenn in der Revision auf eine zutreffende und ausreichende Zulässigkeitsbegründung des VwG in erkennbarer Weise Bezug genommen wird. Eine vom VwG als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage führt - mag die Annahme auch zutreffend sein - umgekehrt dann nicht zur Zulässigkeit der Revision, wenn diese Rechtsfrage in der Revision überhaupt nicht aufgegriffen wird. Auf eine Rechtsfrage, die das VwG bei der Zulassung der ordentlichen Revision als grundsätzlich angesehen hat, ist nämlich vom VwGH nicht einzugehen, wenn diese Rechtsfrage in der Revision nicht angesprochen wird (Hinweis B 28. April 2016, Ro 2014/07/0093, und 17. März 2017, Ro 2017/17/0005). Eine nähere Darlegungspflicht besteht insbesondere dann, wenn sich der Revisionswerber zwar auf die Gründe, aus denen das VwG die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (Hinweis B 11. Mai 2017, Ro 2016/21/0010). Ihre Grundsätzlichkeit vorausgesetzt können solche ergänzend ins Treffen geführten Rechtsfragen die Zulässigkeit der ordentlichen Revision somit auch dann begründen, wenn die vom VwG ins Treffen geführten Zulässigkeitsgründe nicht gegeben sind (Hinweis B 11. November 2016, Ro 2016/12/0010, 0011 und 0013).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015210240.L01Im RIS seit
27.06.2017Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018