RS Vwgh 2017/5/11 Ra 2015/21/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2017
beobachten
merken

Index

E6J
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

62015CJ0528 Al Chodor VORAB;
BFA-G 2014 §1;
B-VG Art19 Abs1;
B-VG Art20 Abs1;
B-VG Art77 Abs1;
FrPolGDV 2005 §9a Abs4 idF 2015/II/143;
FrPolGDV 2005;
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die FrPolGDV 2005 wurde von der (damaligen) BMI erlassen. Dieser unterstand das BFA, dem die Zuständigkeit zur Anordnung von Schubhaft zukommt. Das BFA besteht als eine dem BMI unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit (§ 1 BFA-G 2014), die gemäß Art. 20 Abs. 1 zweiter Satz B-VG an die Weisungen des BMI gebunden und diesem für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich ist. Die erwähnte Weisungsbefugnis ermöglicht dem BMI als oberstem Organ der Vollziehung (Art. 19 Abs. 1 B-VG), dem hierarchisch unterstellten BFA vorzuschreiben, wie es die ihm übertragene Funktion auszuüben hat, also wie die in dieser Funktion wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen sind. Konsequenz dieser Weisungsgebundenheit ist, dass der Inhalt verwaltungsbehördlicher Akte gänzlich durch eine Weisung der vorgesetzten Stelle bestimmt werden kann (vgl. E VfGH 13. Juni 1984, B 53/79, VfSlg. 10041). Es kann daher nicht gesagt werden, die abstrakte Festlegung des Inhalts der für die Annahme von Fluchtgefahr maßgeblichen Kriterien im § 9a Abs. 4 FrPolGDV 2005 durch die BMI und deren Anwendung in einem konkreten Einzelfall durch das BFA ist "von institutionell verschiedenen Behörden" vorgenommen worden. Im Hinblick auf den mit Weisungszusammenhang monokratisch organisierten Behördenaufbau im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres (vgl. Art. 77 Abs. 1 B-VG) bestand keine hinreichende "institutionelle Verschiedenheit" zwischen der normsetzenden und der normvollziehenden Behörde, sodass die schon für die Schubhaftanordnung gebotene "externe Kontrolle" iSd Urteils des EuGH vom 15. März 2017, C-528/15, Rs Al Chodor, nicht gegeben war.Die FrPolGDV 2005 wurde von der (damaligen) BMI erlassen. Dieser unterstand das BFA, dem die Zuständigkeit zur Anordnung von Schubhaft zukommt. Das BFA besteht als eine dem BMI unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit (Paragraph eins, BFA-G 2014), die gemäß Artikel 20, Absatz eins, zweiter Satz B-VG an die Weisungen des BMI gebunden und diesem für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich ist. Die erwähnte Weisungsbefugnis ermöglicht dem BMI als oberstem Organ der Vollziehung (Artikel 19, Absatz eins, B-VG), dem hierarchisch unterstellten BFA vorzuschreiben, wie es die ihm übertragene Funktion auszuüben hat, also wie die in dieser Funktion wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen sind. Konsequenz dieser Weisungsgebundenheit ist, dass der Inhalt verwaltungsbehördlicher Akte gänzlich durch eine Weisung der vorgesetzten Stelle bestimmt werden kann vergleiche E VfGH 13. Juni 1984, B 53/79, VfSlg. 10041). Es kann daher nicht gesagt werden, die abstrakte Festlegung des Inhalts der für die Annahme von Fluchtgefahr maßgeblichen Kriterien im Paragraph 9 a, Absatz 4, FrPolGDV 2005 durch die BMI und deren Anwendung in einem konkreten Einzelfall durch das BFA ist "von institutionell verschiedenen Behörden" vorgenommen worden. Im Hinblick auf den mit Weisungszusammenhang monokratisch organisierten Behördenaufbau im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres vergleiche Artikel 77, Absatz eins, B-VG) bestand keine hinreichende "institutionelle Verschiedenheit" zwischen der normsetzenden und der normvollziehenden Behörde, sodass die schon für die Schubhaftanordnung gebotene "externe Kontrolle" iSd Urteils des EuGH vom 15. März 2017, C-528/15, Rs Al Chodor, nicht gegeben war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015210108.L06

Im RIS seit

21.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten