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L01506 Bezirk SteiermarkNorm
AVG §1;Rechtssatz
Der Bezirkshauptmann steht an der Spitze der monokratisch organisierten Bezirkshauptmannschaft (vgl. § 3 des Stmk BezirkshauptmannschaftenG 1997, wonach der Leiter der Bezirkshauptmannschaft der Bezirkshauptmann ist). Alle Bescheide werden vom Bezirkshauptmann (oder in seinem Auftrag) erlassen (Hinweis E vom 17. November 2008, 2008/17/0190). Der Bezirkshauptmann ist aber nicht Behörde, sondern nur das entscheidende Organ; Behörde und somit auch zur Einbringung einer Amtsrevision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG berechtigt ist die Bezirkshauptmannschaft (Hinweis E vom 12. Oktober 2015, Ra 2015/22/0111, mwN). Zwar trifft es zu, dass im Rubrum der Amtsrevision der "Bezirkshauptmann von Hartberg-Fürstenfeld" als Revisionswerber angeführt wird. Da im Kopf des Rubrums aber die "Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld" aufscheint, bestehen keine Zweifel daran, dass die Amtsrevision der Bezirkshauptmannschaft (als belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht) zuzurechnen ist. Daran vermag auch die Fertigungsklausel "Der Bezirkshauptmann Mag. (...)" nichts zu ändern, zumal der Bezirkshauptmann den Willen der monokratischen Behörde Bezirkshauptmannschaft bildet.Der Bezirkshauptmann steht an der Spitze der monokratisch organisierten Bezirkshauptmannschaft vergleiche Paragraph 3, des Stmk BezirkshauptmannschaftenG 1997, wonach der Leiter der Bezirkshauptmannschaft der Bezirkshauptmann ist). Alle Bescheide werden vom Bezirkshauptmann (oder in seinem Auftrag) erlassen (Hinweis E vom 17. November 2008, 2008/17/0190). Der Bezirkshauptmann ist aber nicht Behörde, sondern nur das entscheidende Organ; Behörde und somit auch zur Einbringung einer Amtsrevision gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG berechtigt ist die Bezirkshauptmannschaft (Hinweis E vom 12. Oktober 2015, Ra 2015/22/0111, mwN). Zwar trifft es zu, dass im Rubrum der Amtsrevision der "Bezirkshauptmann von Hartberg-Fürstenfeld" als Revisionswerber angeführt wird. Da im Kopf des Rubrums aber die "Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld" aufscheint, bestehen keine Zweifel daran, dass die Amtsrevision der Bezirkshauptmannschaft (als belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht) zuzurechnen ist. Daran vermag auch die Fertigungsklausel "Der Bezirkshauptmann Mag. (...)" nichts zu ändern, zumal der Bezirkshauptmann den Willen der monokratischen Behörde Bezirkshauptmannschaft bildet.
Schlagworte
Zurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015040094.L01Im RIS seit
21.06.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017