RS Vwgh 2017/5/15 Ra 2017/17/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2017
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/17/0131 E 27. Februar 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmung handelt es sich um eine Rechtsfrage, die nicht dem Parteiengehör unterliegt (vgl das hg Erkenntnis vom 27. Mai 1992, 92/02/0093).Bei der Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmung handelt es sich um eine Rechtsfrage, die nicht dem Parteiengehör unterliegt vergleiche das hg Erkenntnis vom 27. Mai 1992, 92/02/0093).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170214.L02

Im RIS seit

14.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten