RS Vwgh 2017/5/17 Ra 2017/03/0026

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Veröffentlicht am 17.05.2017
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Index

L65002 Jagd Wild Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
JagdG Krnt 2000 §70 Abs1 ;
JagdG Krnt 2000 §70;

Rechtssatz

Gemäß § 70 Abs 1 letzter Satz Krnt JagdG 2000 sind bei Verfügung, Verlängerung oder Wiederholung einer Sperre durch die Bezirksverwaltungsbehörde (unter anderem) die Gemeinden, in denen die Sperrgebiete liegen, zu hören; eine Parteistellung Dritter (abgesehen vom Jagdausübungsberechtigten) wird von § 70 Krnt JagdG 2000 aber nicht normiert (Hinweis E vom 13. September 2016, Ra 2016/03/0074). Vielmehr handelt es sich bei den diesbezüglich von der Behörde - von Amts wegen - wahrzunehmenden Aufgaben um die Verfolgung öffentlicher Interessen.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, letzter Satz Krnt JagdG 2000 sind bei Verfügung, Verlängerung oder Wiederholung einer Sperre durch die Bezirksverwaltungsbehörde (unter anderem) die Gemeinden, in denen die Sperrgebiete liegen, zu hören; eine Parteistellung Dritter (abgesehen vom Jagdausübungsberechtigten) wird von Paragraph 70, Krnt JagdG 2000 aber nicht normiert (Hinweis E vom 13. September 2016, Ra 2016/03/0074). Vielmehr handelt es sich bei den diesbezüglich von der Behörde - von Amts wegen - wahrzunehmenden Aufgaben um die Verfolgung öffentlicher Interessen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030026.L01

Im RIS seit

14.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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