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L65002 Jagd Wild KärntenRechtssatz
Gemäß § 70 Abs 1 letzter Satz Krnt JagdG 2000 sind bei Verfügung, Verlängerung oder Wiederholung einer Sperre durch die Bezirksverwaltungsbehörde (unter anderem) die Gemeinden, in denen die Sperrgebiete liegen, zu hören; eine Parteistellung Dritter (abgesehen vom Jagdausübungsberechtigten) wird von § 70 Krnt JagdG 2000 aber nicht normiert (Hinweis E vom 13. September 2016, Ra 2016/03/0074). Vielmehr handelt es sich bei den diesbezüglich von der Behörde - von Amts wegen - wahrzunehmenden Aufgaben um die Verfolgung öffentlicher Interessen.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, letzter Satz Krnt JagdG 2000 sind bei Verfügung, Verlängerung oder Wiederholung einer Sperre durch die Bezirksverwaltungsbehörde (unter anderem) die Gemeinden, in denen die Sperrgebiete liegen, zu hören; eine Parteistellung Dritter (abgesehen vom Jagdausübungsberechtigten) wird von Paragraph 70, Krnt JagdG 2000 aber nicht normiert (Hinweis E vom 13. September 2016, Ra 2016/03/0074). Vielmehr handelt es sich bei den diesbezüglich von der Behörde - von Amts wegen - wahrzunehmenden Aufgaben um die Verfolgung öffentlicher Interessen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030026.L01Im RIS seit
14.06.2017Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017