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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Rechtsfragen des Verfahrensrechtes (insbesondere auch solche der Befangenheit) sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat. Die vom VwGH zu prüfende Zulässigkeit der Revision setzt demnach voraus, dass vor dem Hintergrund des konkret vorgelegenen Sachverhaltes die Teilnahme (dort des Mitgliedes des VwG, hier des Sachverständigen) an der Verhandlung und Entscheidung tragende Rechtsgrundsätze des Verfahrensrechtes verletzt hätte bzw. in unvertretbarer Weise erfolgt wäre (vgl. E 19. Oktober 2016, Ra 2015/12/0081).Rechtsfragen des Verfahrensrechtes (insbesondere auch solche der Befangenheit) sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat. Die vom VwGH zu prüfende Zulässigkeit der Revision setzt demnach voraus, dass vor dem Hintergrund des konkret vorgelegenen Sachverhaltes die Teilnahme (dort des Mitgliedes des VwG, hier des Sachverständigen) an der Verhandlung und Entscheidung tragende Rechtsgrundsätze des Verfahrensrechtes verletzt hätte bzw. in unvertretbarer Weise erfolgt wäre vergleiche E 19. Oktober 2016, Ra 2015/12/0081).
Schlagworte
Befangenheit von SachverständigenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020095.L01Im RIS seit
14.06.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017