Index
19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §11;Rechtssatz
Einer Prüfung bezüglich einer innerstaatlichen Fluchtalternative steht nicht die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Revisionswerber entgegen, wenn diese auf § 34 Abs. 3 AsylG 2005 beruhte. Die nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 erforderliche Beurteilung, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 MRK, Art. 3 MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, war jedoch - anders als etwa im E vom 17. Dezember 2015, Ra 2015/20/0048 - nicht Gegenstand bei der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Revisionswerber, sodass die Rechtskraft des auf der Grundlage des § 34 Abs. 3 AsylG 2005 ergangenen Beschlusses über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 AsylG 2005 nicht ausschließt.Einer Prüfung bezüglich einer innerstaatlichen Fluchtalternative steht nicht die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Revisionswerber entgegen, wenn diese auf Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 beruhte. Die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erforderliche Beurteilung, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, MRK, Artikel 3, MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, war jedoch - anders als etwa im E vom 17. Dezember 2015, Ra 2015/20/0048 - nicht Gegenstand bei der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Revisionswerber, sodass die Rechtskraft des auf der Grundlage des Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 ergangenen Beschlusses über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach Paragraph 11, AsylG 2005 nicht ausschließt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016200022.L02Im RIS seit
21.06.2017Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018