RS Vwgh 2017/5/23 Ro 2015/05/0021

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Veröffentlicht am 23.05.2017
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Einwendungen des Nachbarn gegen die Gebäudehöhe sind nur insoweit zu berücksichtigen, als die Gebäudehöhe durch die Bestimmungen des Gesetzes oder eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes festgelegt ist, wobei dem Nachbarn ein subjektives Recht auf Einhaltung dieser Höhe nur hinsichtlich der seinem Grundstück zugekehrten Gebäudefront zukommt (Hinweis E vom 27. Jänner 2016, 2012/05/0210, mwN).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015050021.J07

Im RIS seit

06.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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