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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Einwendungen des Nachbarn gegen die Gebäudehöhe sind nur insoweit zu berücksichtigen, als die Gebäudehöhe durch die Bestimmungen des Gesetzes oder eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes festgelegt ist, wobei dem Nachbarn ein subjektives Recht auf Einhaltung dieser Höhe nur hinsichtlich der seinem Grundstück zugekehrten Gebäudefront zukommt (Hinweis E vom 27. Jänner 2016, 2012/05/0210, mwN).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015050021.J07Im RIS seit
06.07.2017Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018