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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Aus § 31 Abs. 4 OÖ BauO 1994 kann nicht der Schluss gezogen werden, dass jegliche Veränderung der Belichtungsverhältnisse auf den Nachbargrundstücken unzulässig wäre oder dass der Nachbar ein subjektives Recht auf "Besonnung" habe. Diese Bestimmung trifft keine selbstständige Regelung hinsichtlich des Ausmaßes der Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstückes, sondern stellt auf materielle Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes ab (Hinweis E vom 24. Februar 2015, 2013/05/0054, mwN).Aus Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 kann nicht der Schluss gezogen werden, dass jegliche Veränderung der Belichtungsverhältnisse auf den Nachbargrundstücken unzulässig wäre oder dass der Nachbar ein subjektives Recht auf "Besonnung" habe. Diese Bestimmung trifft keine selbstständige Regelung hinsichtlich des Ausmaßes der Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstückes, sondern stellt auf materielle Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes ab (Hinweis E vom 24. Februar 2015, 2013/05/0054, mwN).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015050021.J06Im RIS seit
06.07.2017Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018