Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Die Beeinträchtigung des Lichteinfalls kann nur dann als Nachbarrecht geltend gemacht werden, wenn eine entsprechende baurechtliche Bestimmung im Sinne des § 31 Abs. 4 OÖ BauO 1994 vorhanden ist, die auch dem Interesse der Nachbarschaft dient, was der Gerichtshof bei Regelungen über die Gebäudehöhe und die Abstände sowie auch hinsichtlich der Regelung über die Geschoßflächenzahl angenommen hat. Regelungen über Einwirkungen, die sich allein durch die Bausubstanz selbst, also z.B. durch deren Schattenwurf, ergäben, seien daher bezüglich Licht und Luft grundsätzlich ausschließlich in den Bestimmungen über die Gebäudehöhe, die Seitenabstände und gegebenenfalls die Geschoßanzahl zu finden (vgl. zum Ganzen das E vom 30. Jänner 2014, 2012/05/0177, 0182). Keinesfalls kann somit aus § 31 Abs. 4 OÖ BauO 1994 der Schluss gezogen werden, dass jegliche Veränderung der Belichtungsverhältnisse auf den Nachbargrundstücken unzulässig wäre oder dass der Nachbar ein subjektives Recht auf "Besonnung" habe (Hinweis E vom 24. Februar 2015, 2013/05/0054).Die Beeinträchtigung des Lichteinfalls kann nur dann als Nachbarrecht geltend gemacht werden, wenn eine entsprechende baurechtliche Bestimmung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 vorhanden ist, die auch dem Interesse der Nachbarschaft dient, was der Gerichtshof bei Regelungen über die Gebäudehöhe und die Abstände sowie auch hinsichtlich der Regelung über die Geschoßflächenzahl angenommen hat. Regelungen über Einwirkungen, die sich allein durch die Bausubstanz selbst, also z.B. durch deren Schattenwurf, ergäben, seien daher bezüglich Licht und Luft grundsätzlich ausschließlich in den Bestimmungen über die Gebäudehöhe, die Seitenabstände und gegebenenfalls die Geschoßanzahl zu finden vergleiche zum Ganzen das E vom 30. Jänner 2014, 2012/05/0177, 0182). Keinesfalls kann somit aus Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 der Schluss gezogen werden, dass jegliche Veränderung der Belichtungsverhältnisse auf den Nachbargrundstücken unzulässig wäre oder dass der Nachbar ein subjektives Recht auf "Besonnung" habe (Hinweis E vom 24. Februar 2015, 2013/05/0054).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015050021.J04Im RIS seit
06.07.2017Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018