RS Vwgh 2017/5/23 Ro 2015/05/0021

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Veröffentlicht am 23.05.2017
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Beeinträchtigung des Lichteinfalls kann nur dann als Nachbarrecht geltend gemacht werden, wenn eine entsprechende baurechtliche Bestimmung im Sinne des § 31 Abs. 4 OÖ BauO 1994 vorhanden ist, die auch dem Interesse der Nachbarschaft dient, was der Gerichtshof bei Regelungen über die Gebäudehöhe und die Abstände sowie auch hinsichtlich der Regelung über die Geschoßflächenzahl angenommen hat. Regelungen über Einwirkungen, die sich allein durch die Bausubstanz selbst, also z.B. durch deren Schattenwurf, ergäben, seien daher bezüglich Licht und Luft grundsätzlich ausschließlich in den Bestimmungen über die Gebäudehöhe, die Seitenabstände und gegebenenfalls die Geschoßanzahl zu finden (vgl. zum Ganzen das E vom 30. Jänner 2014, 2012/05/0177, 0182). Keinesfalls kann somit aus § 31 Abs. 4 OÖ BauO 1994 der Schluss gezogen werden, dass jegliche Veränderung der Belichtungsverhältnisse auf den Nachbargrundstücken unzulässig wäre oder dass der Nachbar ein subjektives Recht auf "Besonnung" habe (Hinweis E vom 24. Februar 2015, 2013/05/0054).Die Beeinträchtigung des Lichteinfalls kann nur dann als Nachbarrecht geltend gemacht werden, wenn eine entsprechende baurechtliche Bestimmung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 vorhanden ist, die auch dem Interesse der Nachbarschaft dient, was der Gerichtshof bei Regelungen über die Gebäudehöhe und die Abstände sowie auch hinsichtlich der Regelung über die Geschoßflächenzahl angenommen hat. Regelungen über Einwirkungen, die sich allein durch die Bausubstanz selbst, also z.B. durch deren Schattenwurf, ergäben, seien daher bezüglich Licht und Luft grundsätzlich ausschließlich in den Bestimmungen über die Gebäudehöhe, die Seitenabstände und gegebenenfalls die Geschoßanzahl zu finden vergleiche zum Ganzen das E vom 30. Jänner 2014, 2012/05/0177, 0182). Keinesfalls kann somit aus Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 der Schluss gezogen werden, dass jegliche Veränderung der Belichtungsverhältnisse auf den Nachbargrundstücken unzulässig wäre oder dass der Nachbar ein subjektives Recht auf "Besonnung" habe (Hinweis E vom 24. Februar 2015, 2013/05/0054).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015050021.J04

Im RIS seit

06.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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