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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30a Abs7;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/10/0059Rechtssatz
Eine mitbeteiligte Partei kann einen Aufwandersatzanspruch nur geltend machen, wenn die Zurückweisung einer Revision erst nach der Einleitung des im Fall der außerordentlichen Revision durch den VwGH zu führenden Vorverfahrens erfolgt (vgl. B 25. Juni 2014, Ra 2014/07/0025).Eine mitbeteiligte Partei kann einen Aufwandersatzanspruch nur geltend machen, wenn die Zurückweisung einer Revision erst nach der Einleitung des im Fall der außerordentlichen Revision durch den VwGH zu führenden Vorverfahrens erfolgt vergleiche B 25. Juni 2014, Ra 2014/07/0025).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100058.L02Im RIS seit
21.06.2017Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019