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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/06/0066Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/06/0042 B 27. Februar 2015 RS 3Stammrechtssatz
Nach § 30a Abs. 7 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 VwGG hat im Falle einer außerordentlichen Revision der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren zu führen und die Parteien zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung aufzufordern. Eine solche Aufforderung ist seitens des Verwaltungsgerichtshofes nicht ergangen. Die außerordentliche Revision wird im vorliegenden Fall zurückgewiesen. Der Ersatz der Kosten für die seitens der mitbeteiligten Parteien erstattete Revisionsbeantwortung konnte daher nicht zugesprochen werden (Hinweis B vom 25. Juni 2014, Ra 2014/07/0025).Nach Paragraph 30 a, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, VwGG hat im Falle einer außerordentlichen Revision der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren zu führen und die Parteien zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung aufzufordern. Eine solche Aufforderung ist seitens des Verwaltungsgerichtshofes nicht ergangen. Die außerordentliche Revision wird im vorliegenden Fall zurückgewiesen. Der Ersatz der Kosten für die seitens der mitbeteiligten Parteien erstattete Revisionsbeantwortung konnte daher nicht zugesprochen werden (Hinweis B vom 25. Juni 2014, Ra 2014/07/0025).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017060031.L02Im RIS seit
05.07.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017