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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AWG 2002 §38 Abs1a;Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes sind im abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren - unter anderem auch alle einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften anzuwenden (§ 38 Abs. 1a AWG 2002) und besteht diesbezüglich keinerlei Einschränkung bei einem Feststellungsverfahren (§ 6 Abs. 7 AWG 2002). Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage ist es keine grundsätzliche Rechtsfrage, ob Feststellungsbescheide nach § 6 Abs. 7 AWG 2002 auch "ausschließlich ein mitangewendetes Materiengesetz betreffen" können (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053). Dabei verschlägt es nichts, wenn dazu noch keine hg. Judikatur vorliegt, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation gegeben ist, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom 29. November 2016, Ra 2016/06/0066 bis 0067, mwN).Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes sind im abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren - unter anderem auch alle einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften anzuwenden (Paragraph 38, Absatz eins a, AWG 2002) und besteht diesbezüglich keinerlei Einschränkung bei einem Feststellungsverfahren (Paragraph 6, Absatz 7, AWG 2002). Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage ist es keine grundsätzliche Rechtsfrage, ob Feststellungsbescheide nach Paragraph 6, Absatz 7, AWG 2002 auch "ausschließlich ein mitangewendetes Materiengesetz betreffen" können (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053). Dabei verschlägt es nichts, wenn dazu noch keine hg. Judikatur vorliegt, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation gegeben ist, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom 29. November 2016, Ra 2016/06/0066 bis 0067, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050086.L01Im RIS seit
21.06.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017