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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/05/0064 Ra 2017/05/0065 Ra 2017/05/0066 Ra 2017/05/0067 Ra 2017/05/0072 Ra 2017/05/0069 Ra 2017/05/0070 Ra 2017/05/0071 Ra 2017/05/0068Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/05/0005 B 24. Jänner 2017 RS 1Stammrechtssatz
Ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der Rechtsprechung des VwGH behauptet, hat konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das VwG im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Erkenntnissen nicht ausreicht (Hinweis B vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/05/0078, mwN). Ebenso reicht auch die bloße Nennung von hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (Hinweis B vom 7. Juni 2016, Ra 2016/22/0036, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050041.L01Im RIS seit
24.07.2017Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018