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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGVG 2014 §17;Rechtssatz
Das VwG hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Dieser Zeitpunkt ist bei der Entscheidung durch einen Einzelrichter der Zeitpunkt der Zustellung (oder Verkündung) der Entscheidung des VwG (Hinweis E vom 27. April 2016, Ra 2015/05/0069). Dabei kommt es bei Zustellung im Wege der Post auf den Tag der Zustellung (und nicht etwa auf eine bestimmte Uhrzeit) an (Hinweis E vom 27. Februar 1997, 95/16/0134; vgl. auch den Zustellschein, Formular 6 zu § 22 Zustellgesetz, in der Anlage der Zustellformularverordnung 1982, BGBl. Nr. 600, in der Fassung BGBl. II Nr. 399/2013), wobei am selben Tag zugestellte Erledigungen als gleichzeitig ergangen anzusehen sind (Hinweis E vom 7. September 2005, 2002/08/0215).Das VwG hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Dieser Zeitpunkt ist bei der Entscheidung durch einen Einzelrichter der Zeitpunkt der Zustellung (oder Verkündung) der Entscheidung des VwG (Hinweis E vom 27. April 2016, Ra 2015/05/0069). Dabei kommt es bei Zustellung im Wege der Post auf den Tag der Zustellung (und nicht etwa auf eine bestimmte Uhrzeit) an (Hinweis E vom 27. Februar 1997, 95/16/0134; vergleiche auch den Zustellschein, Formular 6 zu Paragraph 22, Zustellgesetz, in der Anlage der Zustellformularverordnung 1982, BGBl. Nr. 600, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2013,), wobei am selben Tag zugestellte Erledigungen als gleichzeitig ergangen anzusehen sind (Hinweis E vom 7. September 2005, 2002/08/0215).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050143.L01Im RIS seit
14.07.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017