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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Erledigung der Sache durch das VwG erfolgte dahingehend, dass der Berufungsbescheid des Stadtsenates insofern abgeändert wurde, als damit der Bescheid des Bürgermeisters aufgehoben wird. Es ist daher davon auszugehen, dass das VwG durch die Änderung des Spruches des Berufungsbescheides eine ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides im Lichte des § 66 Abs. 4 AVG vorgenommen hat. Eine solche ersatzlose Behebung hat aber zur Folge, dass die Unterbehörde, im gegenständlichen Fall also die Behörde erster Instanz, über den Verfahrensgegenstand (die Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens) nicht mehr neuerlich entscheiden darf. Bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen darf damit keine weitere Entscheidung in dieser Sache mehr ergehen (Hinweis E vom 29. April 2015, 2012/05/0152, mwN). Wenn das VwG in seiner Begründung ausführt, dass das Verfahren wieder in das Stadium vor Erlassung des Untersagungsbescheides zurücktrete, findet diese Auffassung im Spruch keine Deckung und kann daher nichts daran ändern, dass für das konkrete, hier gegenständlich angezeigte Bauvorhaben eine neuerliche Untersagung auf Grund des nunmehrigen Spruches des Berufungsbescheides nicht in Frage kommt. Im Ergebnis ist daher eine ersatzlose Behebung der Untersagung erfolgt und darf eine neuerliche Untersagung nicht mehr ausgesprochen werden (Hinweis E vom 21. Februar 2014, 2013/06/0159).Die Erledigung der Sache durch das VwG erfolgte dahingehend, dass der Berufungsbescheid des Stadtsenates insofern abgeändert wurde, als damit der Bescheid des Bürgermeisters aufgehoben wird. Es ist daher davon auszugehen, dass das VwG durch die Änderung des Spruches des Berufungsbescheides eine ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides im Lichte des Paragraph 66, Absatz 4, AVG vorgenommen hat. Eine solche ersatzlose Behebung hat aber zur Folge, dass die Unterbehörde, im gegenständlichen Fall also die Behörde erster Instanz, über den Verfahrensgegenstand (die Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens) nicht mehr neuerlich entscheiden darf. Bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen darf damit keine weitere Entscheidung in dieser Sache mehr ergehen (Hinweis E vom 29. April 2015, 2012/05/0152, mwN). Wenn das VwG in seiner Begründung ausführt, dass das Verfahren wieder in das Stadium vor Erlassung des Untersagungsbescheides zurücktrete, findet diese Auffassung im Spruch keine Deckung und kann daher nichts daran ändern, dass für das konkrete, hier gegenständlich angezeigte Bauvorhaben eine neuerliche Untersagung auf Grund des nunmehrigen Spruches des Berufungsbescheides nicht in Frage kommt. Im Ergebnis ist daher eine ersatzlose Behebung der Untersagung erfolgt und darf eine neuerliche Untersagung nicht mehr ausgesprochen werden (Hinweis E vom 21. Februar 2014, 2013/06/0159).
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050122.L02Im RIS seit
06.07.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017