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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Erledigung der Sache durch das VwG erfolgte dahingehend, dass der Berufungsbescheid des Stadtrates insofern abgeändert wurde, als damit der Bescheid des Bürgermeisters aufgehoben wird. Diese Aufhebung erfolgte nicht unter Zitierung des Abs. 2 des § 66 AVG. Mangels Anführung des Abs. 2 des § 66 AVG ist der Spruch insofern, als er keine Zurückverweisung verfügt, in sich nicht widersprüchlich (wie es etwa bei einer Zurückverweisung unter Zitierung des § 66 Abs. 4 AVG der Fall wäre, vgl. das E vom 29. Oktober 1996, 95/07/0227). Während der Spruch somit weder Abs. 2 des § 66 AVG angibt noch eine Zurückverweisung anordnet (Hinweis E vom 20. November 2007, 2005/05/0161), sind in der Begründung weitere zu setzende Verfahrensschritte angeführt. Selbst wenn man nun den Spruch (etwa in Ermangelung des Wortes "ersatzlos") nicht für eindeutig halten sollte, sodass der Begründung im Zweifelsfall eine Bedeutung für die Auslegung des Spruches zukommt (Hinweis E vom 25. Juni 1991, 91/11/0019, wonach ein isoliert betrachtet eindeutiger Spruch durch die Begründung den Charakter der Eindeutigkeit verlieren kann), ist zu bedenken, dass die Begründung dann aber unter Rechtsschutzgesichtspunkten geeignet sein muss zur Verdeutlichung dessen, was die Behörde mit normativer Wirkung aussprechen wollte, dass sich also aus der Einbeziehung der Begründung des Bescheides in die Auslegung von dessen Spruch der Bescheidinhalt mit ausreichender Deutlichkeit ergeben muss (Hinweis E vom 11. August 1994, Zl. 93/06/0224, mwN).Die Erledigung der Sache durch das VwG erfolgte dahingehend, dass der Berufungsbescheid des Stadtrates insofern abgeändert wurde, als damit der Bescheid des Bürgermeisters aufgehoben wird. Diese Aufhebung erfolgte nicht unter Zitierung des Absatz 2, des Paragraph 66, AVG. Mangels Anführung des Absatz 2, des Paragraph 66, AVG ist der Spruch insofern, als er keine Zurückverweisung verfügt, in sich nicht widersprüchlich (wie es etwa bei einer Zurückverweisung unter Zitierung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG der Fall wäre, vergleiche das E vom 29. Oktober 1996, 95/07/0227). Während der Spruch somit weder Absatz 2, des Paragraph 66, AVG angibt noch eine Zurückverweisung anordnet (Hinweis E vom 20. November 2007, 2005/05/0161), sind in der Begründung weitere zu setzende Verfahrensschritte angeführt. Selbst wenn man nun den Spruch (etwa in Ermangelung des Wortes "ersatzlos") nicht für eindeutig halten sollte, sodass der Begründung im Zweifelsfall eine Bedeutung für die Auslegung des Spruches zukommt (Hinweis E vom 25. Juni 1991, 91/11/0019, wonach ein isoliert betrachtet eindeutiger Spruch durch die Begründung den Charakter der Eindeutigkeit verlieren kann), ist zu bedenken, dass die Begründung dann aber unter Rechtsschutzgesichtspunkten geeignet sein muss zur Verdeutlichung dessen, was die Behörde mit normativer Wirkung aussprechen wollte, dass sich also aus der Einbeziehung der Begründung des Bescheides in die Auslegung von dessen Spruch der Bescheidinhalt mit ausreichender Deutlichkeit ergeben muss (Hinweis E vom 11. August 1994, Zl. 93/06/0224, mwN).
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050122.L01Im RIS seit
06.07.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017