RS Vwgh 2017/5/24 Ra 2016/09/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2017
beobachten
merken

Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §81;
LBedG NÖ 2006 §58;
  1. BDG 1979 § 81 heute
  2. BDG 1979 § 81 gültig ab 10.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  3. BDG 1979 § 81 gültig von 29.05.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  4. BDG 1979 § 81 gültig von 01.04.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  5. BDG 1979 § 81 gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 81 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 81 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1986
  8. BDG 1979 § 81 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1986

Rechtssatz

§ 58 NÖ LBedG 2006 legt keinerlei Kriterien für eine sachlich nachvollziehbare Bewertung, wie zB einen Punktekatalog fest. § 81 BDG 1979 sieht eine Verordnungsermächtigung für die Merkmale der Leistungsbeurteilung für den jeweils zuständigen Bundesminister vor. Der Landesgesetzgeber hat eine Verordnungsermächtigung nach dem Vorbild des BDG 1979 nicht übernommen. Das führt aber nicht für sich genommen zu einem willkürlichen Vorgehen der Dienstbehörden. Auch ohne gesetzlich determinierten Punktekatalog hat die Dienstbehörde den zu erbringenden Arbeitserfolg des Dienstnehmers nach sachlichen Kriterien zu bewerten. Die objektiv zu erwartenden Dienstpflichten sind den tatsächlich erbrachten Leistungen gegenüberzustellen und es ist im Rahmen einer begründeten und nachvollziehbaren Beurteilung eine Leistungsfeststellung abzugeben, die einer Überprüfung auf ihre Sachlichkeit standhalten muss. Somit hindert auch das Nichtvorliegen von Qualitätskriterien nicht die Nachvollzieh- und Überprüfbarkeit.Paragraph 58, NÖ LBedG 2006 legt keinerlei Kriterien für eine sachlich nachvollziehbare Bewertung, wie zB einen Punktekatalog fest. Paragraph 81, BDG 1979 sieht eine Verordnungsermächtigung für die Merkmale der Leistungsbeurteilung für den jeweils zuständigen Bundesminister vor. Der Landesgesetzgeber hat eine Verordnungsermächtigung nach dem Vorbild des BDG 1979 nicht übernommen. Das führt aber nicht für sich genommen zu einem willkürlichen Vorgehen der Dienstbehörden. Auch ohne gesetzlich determinierten Punktekatalog hat die Dienstbehörde den zu erbringenden Arbeitserfolg des Dienstnehmers nach sachlichen Kriterien zu bewerten. Die objektiv zu erwartenden Dienstpflichten sind den tatsächlich erbrachten Leistungen gegenüberzustellen und es ist im Rahmen einer begründeten und nachvollziehbaren Beurteilung eine Leistungsfeststellung abzugeben, die einer Überprüfung auf ihre Sachlichkeit standhalten muss. Somit hindert auch das Nichtvorliegen von Qualitätskriterien nicht die Nachvollzieh- und Überprüfbarkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016090115.L05

Im RIS seit

05.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten