RS Vwgh 2017/5/24 Ra 2016/09/0115

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Veröffentlicht am 24.05.2017
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LBedG NÖ 2006 §58 Abs2;
VwGG §41;
VwGVG 2014 §28;
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Eine dienstrechtliche Leistungsfeststellung stellt ein Werturteil dar, das der Überprüfung durch den VwGH nur darin unterliegt, ob es auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme beruht, ob der angenommene Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften für eine verlässliche Beurteilung ausreicht, ob die aus ihm gezogenen Schlussfolgerungen mit den Denkgesetzen vereinbar und ob keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind (vgl. E 31. März 1982, VwSlg N.F. 10679 A/1982; E 9. Oktober 2006, 2005/09/0062). Diese Aussage gilt allerdings nicht für das Entscheidungskalkül des VwG, das gemäß § 28 VwGVG 2014 grundsätzlich in der Sache selbst (meritorisch) zu entscheiden und nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Hiebei tritt die die Angelegenheit, die zunächst von der Verwaltungsbehörde mit dem angefochtenen Bescheid entschieden worden ist, erledigende Sachentscheidung des VwG an die Stelle des bekämpften Bescheides (vgl. E 9. September 2015, Ro 2015/03/0032). Im Fall einer Leistungsfeststellung ist das dabei zu erstellende dienstrechtliche Werturteil daher in der Regel vom VwG zu treffen.Eine dienstrechtliche Leistungsfeststellung stellt ein Werturteil dar, das der Überprüfung durch den VwGH nur darin unterliegt, ob es auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme beruht, ob der angenommene Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften für eine verlässliche Beurteilung ausreicht, ob die aus ihm gezogenen Schlussfolgerungen mit den Denkgesetzen vereinbar und ob keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind vergleiche E 31. März 1982, VwSlg N.F. 10679 A/1982; E 9. Oktober 2006, 2005/09/0062). Diese Aussage gilt allerdings nicht für das Entscheidungskalkül des VwG, das gemäß Paragraph 28, VwGVG 2014 grundsätzlich in der Sache selbst (meritorisch) zu entscheiden und nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Hiebei tritt die die Angelegenheit, die zunächst von der Verwaltungsbehörde mit dem angefochtenen Bescheid entschieden worden ist, erledigende Sachentscheidung des VwG an die Stelle des bekämpften Bescheides vergleiche E 9. September 2015, Ro 2015/03/0032). Im Fall einer Leistungsfeststellung ist das dabei zu erstellende dienstrechtliche Werturteil daher in der Regel vom VwG zu treffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016090115.L04

Im RIS seit

05.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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