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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §25a Abs1;Rechtssatz
Nach § 34 Abs. 1a VwGG entfaltet der Ausspruch des Verwaltungsgerichtes über die Zulässigkeit einer Revision nach § 25a Abs. 1 VwGG keine Bindungswirkung für den Verwaltungsgerichtshof. Vielmehr hat dieser die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision geltend gemachten Gründe zu überprüfen. Der Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist daher nicht gesondert anfechtbar.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG entfaltet der Ausspruch des Verwaltungsgerichtes über die Zulässigkeit einer Revision nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG keine Bindungswirkung für den Verwaltungsgerichtshof. Vielmehr hat dieser die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision geltend gemachten Gründe zu überprüfen. Der Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist daher nicht gesondert anfechtbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160070.L02Im RIS seit
21.07.2017Zuletzt aktualisiert am
16.08.2017