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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §17;Rechtssatz
Stattgebung - Antrag auf Akteneinsicht in einer Angelegenheit nach der GewO 1994 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gegen einen Bescheid, mit dem der Antrag der mitbeteiligten Parteien auf Akteneinsicht in eine näher bezeichnete Prüfbescheinigung und auf Herstellung einer Kopie mangels Parteistellung zurückgewiesen worden war, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben. Dem Antrag der mitbeteiligten Parteien auf Akteneinsicht und Herstellung einer Kopie wurde stattgegeben. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Die Revisionswerberin begründet ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass mit der Gewährung der Akteneinsicht gegenüber den Nachbarn Geschäftsgeheimnisse offengelegt würden. Zudem würde ein unwiederbringlicher Schaden entstehen, weil eine allfällige, das angefochtene Erkenntnis aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Ergebnis wertlos wäre, wenn den Nachbarn zwischenzeitig Akteneinsicht gewährt worden sein sollte. Im Hinblick auf die irreversiblen Folgen der Vollziehung einer Entscheidung wie der hier angefochtenen ist ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040048.L01Im RIS seit
24.07.2017Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017