RS Vwgh 2017/5/29 Ra 2017/04/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17;
VwGG §30 Abs2;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Antrag auf Akteneinsicht in einer Angelegenheit nach der GewO 1994 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gegen einen Bescheid, mit dem der Antrag der mitbeteiligten Parteien auf Akteneinsicht in eine näher bezeichnete Prüfbescheinigung und auf Herstellung einer Kopie mangels Parteistellung zurückgewiesen worden war, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben. Dem Antrag der mitbeteiligten Parteien auf Akteneinsicht und Herstellung einer Kopie wurde stattgegeben. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Die Revisionswerberin begründet ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass mit der Gewährung der Akteneinsicht gegenüber den Nachbarn Geschäftsgeheimnisse offengelegt würden. Zudem würde ein unwiederbringlicher Schaden entstehen, weil eine allfällige, das angefochtene Erkenntnis aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Ergebnis wertlos wäre, wenn den Nachbarn zwischenzeitig Akteneinsicht gewährt worden sein sollte. Im Hinblick auf die irreversiblen Folgen der Vollziehung einer Entscheidung wie der hier angefochtenen ist ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040048.L01

Im RIS seit

24.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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