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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §13 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/07/0009 Ro 2017/07/0010Rechtssatz
Bei Anträgen nach § 55p Abs 1 WRG 1959 handelt es sich um den Vollzugsbereich des WRG 1959 in mittelbarer Bundesverwaltung, weshalb gemäß Art. 131 B-VG keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist. § 3 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 verweist in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte auf die Bestimmungen des § 3 Z 1, 2 und 3 (mit Ausnahme des letzten Halbsatzes) AVG. Die in § 3 AVG vorgesehenen Anknüpfungspunkte scheitern in diesem Fall, bezieht sich doch der Prozessgegenstand weder auf ein - örtlich fixierbares - unbewegliches Gut oder auf einen Betrieb eines Unternehmens oder eine sonstige dauernde Tätigkeit. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass § 3 Z 3 AVG auf den Sitz des BMLFUW (als "verpflichteter Beteiligter") abstellt. Da sich in diesem Fall bei Anwendung des § 3 AVG, auf welchen § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 verweist, die Zuständigkeit nicht bestimmen lässt, greift die Bestimmung des § 3 Abs. 3 VwGVG 2014, wonach das Verwaltungsgericht im Land Wien zuständig ist.Bei Anträgen nach Paragraph 55 p, Absatz eins, WRG 1959 handelt es sich um den Vollzugsbereich des WRG 1959 in mittelbarer Bundesverwaltung, weshalb gemäß Artikel 131, B-VG keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG 2014 verweist in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte auf die Bestimmungen des Paragraph 3, Ziffer eins, 2 und 3 (mit Ausnahme des letzten Halbsatzes) AVG. Die in Paragraph 3, AVG vorgesehenen Anknüpfungspunkte scheitern in diesem Fall, bezieht sich doch der Prozessgegenstand weder auf ein - örtlich fixierbares - unbewegliches Gut oder auf einen Betrieb eines Unternehmens oder eine sonstige dauernde Tätigkeit. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass Paragraph 3, Ziffer 3, AVG auf den Sitz des BMLFUW (als "verpflichteter Beteiligter") abstellt. Da sich in diesem Fall bei Anwendung des Paragraph 3, AVG, auf welchen Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 verweist, die Zuständigkeit nicht bestimmen lässt, greift die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, VwGVG 2014, wonach das Verwaltungsgericht im Land Wien zuständig ist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017070008.J01Im RIS seit
24.09.2019Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019