RS Vwgh 2017/5/30 Ro 2015/16/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2017
beobachten
merken

Index

23/04 Exekutionsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §65 Abs1 idF 1992/457;
AbgEO §71 Abs1;
EO §291a;
  1. AbgEO § 65 heute
  2. AbgEO § 65 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. AbgEO § 65 gültig von 31.12.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. AbgEO § 65 gültig von 01.08.1992 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1992
  5. AbgEO § 65 gültig von 01.01.1950 bis 31.07.1992
  1. EO § 291a heute
  2. EO § 291a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 291a gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  4. EO § 291a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. EO § 291a gültig von 01.03.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Eine Entscheidung der Abgabenbehörde im Zusammenhang mit der "Überweisung" findet nach § 71 Abs. 1 AbgEO statt, wonach die gepfändete Geldforderung dem Bund nach Maßgabe des für sie begründeten Pfandrechtes zur Einziehung zu überweisen ist. Der im Überweisungsbescheid bezeichnete Betrag ist sohin die gepfändete Geldforderung, die gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO von der Höhe der Abgabenschuld abhängt, und keine Berechnung des pfändbaren Teils der Gehaltsforderung, der monatlich vom Drittschuldner dem Bund zu überweisen ist, darstellt. Der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es über eine Beschwerde gegen einen Pfändungsbescheid in einer Abgabenexekutionssache betreffend Vollstreckung auf Arbeitseinkommen erkennt, dass eine Berechnung des Existenzminimums gemäß § 291a EO durch die Abgabenbehörde nicht vorgesehen ist.Eine Entscheidung der Abgabenbehörde im Zusammenhang mit der "Überweisung" findet nach Paragraph 71, Absatz eins, AbgEO statt, wonach die gepfändete Geldforderung dem Bund nach Maßgabe des für sie begründeten Pfandrechtes zur Einziehung zu überweisen ist. Der im Überweisungsbescheid bezeichnete Betrag ist sohin die gepfändete Geldforderung, die gemäß Paragraph 65, Absatz eins, AbgEO von der Höhe der Abgabenschuld abhängt, und keine Berechnung des pfändbaren Teils der Gehaltsforderung, der monatlich vom Drittschuldner dem Bund zu überweisen ist, darstellt. Der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es über eine Beschwerde gegen einen Pfändungsbescheid in einer Abgabenexekutionssache betreffend Vollstreckung auf Arbeitseinkommen erkennt, dass eine Berechnung des Existenzminimums gemäß Paragraph 291 a, EO durch die Abgabenbehörde nicht vorgesehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015160012.J04

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten