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23/04 ExekutionsordnungNorm
AbgEO §65 Abs1 idF 1992/457;Rechtssatz
Eine Entscheidung der Abgabenbehörde im Zusammenhang mit der "Überweisung" findet nach § 71 Abs. 1 AbgEO statt, wonach die gepfändete Geldforderung dem Bund nach Maßgabe des für sie begründeten Pfandrechtes zur Einziehung zu überweisen ist. Der im Überweisungsbescheid bezeichnete Betrag ist sohin die gepfändete Geldforderung, die gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO von der Höhe der Abgabenschuld abhängt, und keine Berechnung des pfändbaren Teils der Gehaltsforderung, der monatlich vom Drittschuldner dem Bund zu überweisen ist, darstellt. Der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es über eine Beschwerde gegen einen Pfändungsbescheid in einer Abgabenexekutionssache betreffend Vollstreckung auf Arbeitseinkommen erkennt, dass eine Berechnung des Existenzminimums gemäß § 291a EO durch die Abgabenbehörde nicht vorgesehen ist.Eine Entscheidung der Abgabenbehörde im Zusammenhang mit der "Überweisung" findet nach Paragraph 71, Absatz eins, AbgEO statt, wonach die gepfändete Geldforderung dem Bund nach Maßgabe des für sie begründeten Pfandrechtes zur Einziehung zu überweisen ist. Der im Überweisungsbescheid bezeichnete Betrag ist sohin die gepfändete Geldforderung, die gemäß Paragraph 65, Absatz eins, AbgEO von der Höhe der Abgabenschuld abhängt, und keine Berechnung des pfändbaren Teils der Gehaltsforderung, der monatlich vom Drittschuldner dem Bund zu überweisen ist, darstellt. Der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es über eine Beschwerde gegen einen Pfändungsbescheid in einer Abgabenexekutionssache betreffend Vollstreckung auf Arbeitseinkommen erkennt, dass eine Berechnung des Existenzminimums gemäß Paragraph 291 a, EO durch die Abgabenbehörde nicht vorgesehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015160012.J04Im RIS seit
19.07.2017Zuletzt aktualisiert am
16.08.2017