RS Vwgh 2017/5/30 Ro 2015/16/0012

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Veröffentlicht am 30.05.2017
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Index

23/04 Exekutionsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §68 Abs3 idF 2005/I/161;
EO §291;
EO §291a;
  1. EO § 291 heute
  2. EO § 291 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  3. EO § 291 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. EO § 291 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 291a heute
  2. EO § 291a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 291a gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  4. EO § 291a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. EO § 291a gültig von 01.03.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Dass die gepfändete Forderung das Existenzminimum nicht erreicht, ist bei deren Pfändung insofern kein Hindernis, als gemäß § 68 Abs. 3 AbgEO ein Pfandrecht auch dann begründet wird, wenn eine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung zwar nicht im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbotes, aber später den unpfändbaren Betrag übersteigt. Dieser Umstand macht eine Berechnung des unpfändbaren Freibetrages durch die Abgabenbehörde oder das Gericht im Zuge der Pfändung nicht erforderlich. Es ist daher den Abgabenbehörden und dem Bundesfinanzgericht zuzustimmen, wenn sie bei der Pfändung nicht darauf Bedacht nahmen, ob nach Ermittlung der Berechnungsgrundlage (§ 291 EO) dem Verpflichteten noch der unpfändbare Freibetrag (§ 291a EO) verbleibt.Dass die gepfändete Forderung das Existenzminimum nicht erreicht, ist bei deren Pfändung insofern kein Hindernis, als gemäß Paragraph 68, Absatz 3, AbgEO ein Pfandrecht auch dann begründet wird, wenn eine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung zwar nicht im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbotes, aber später den unpfändbaren Betrag übersteigt. Dieser Umstand macht eine Berechnung des unpfändbaren Freibetrages durch die Abgabenbehörde oder das Gericht im Zuge der Pfändung nicht erforderlich. Es ist daher den Abgabenbehörden und dem Bundesfinanzgericht zuzustimmen, wenn sie bei der Pfändung nicht darauf Bedacht nahmen, ob nach Ermittlung der Berechnungsgrundlage (Paragraph 291, EO) dem Verpflichteten noch der unpfändbare Freibetrag (Paragraph 291 a, EO) verbleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015160012.J03

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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