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23/04 ExekutionsordnungNorm
AbgEO §68 Abs3 idF 2005/I/161;Rechtssatz
Dass die gepfändete Forderung das Existenzminimum nicht erreicht, ist bei deren Pfändung insofern kein Hindernis, als gemäß § 68 Abs. 3 AbgEO ein Pfandrecht auch dann begründet wird, wenn eine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung zwar nicht im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbotes, aber später den unpfändbaren Betrag übersteigt. Dieser Umstand macht eine Berechnung des unpfändbaren Freibetrages durch die Abgabenbehörde oder das Gericht im Zuge der Pfändung nicht erforderlich. Es ist daher den Abgabenbehörden und dem Bundesfinanzgericht zuzustimmen, wenn sie bei der Pfändung nicht darauf Bedacht nahmen, ob nach Ermittlung der Berechnungsgrundlage (§ 291 EO) dem Verpflichteten noch der unpfändbare Freibetrag (§ 291a EO) verbleibt.Dass die gepfändete Forderung das Existenzminimum nicht erreicht, ist bei deren Pfändung insofern kein Hindernis, als gemäß Paragraph 68, Absatz 3, AbgEO ein Pfandrecht auch dann begründet wird, wenn eine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung zwar nicht im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbotes, aber später den unpfändbaren Betrag übersteigt. Dieser Umstand macht eine Berechnung des unpfändbaren Freibetrages durch die Abgabenbehörde oder das Gericht im Zuge der Pfändung nicht erforderlich. Es ist daher den Abgabenbehörden und dem Bundesfinanzgericht zuzustimmen, wenn sie bei der Pfändung nicht darauf Bedacht nahmen, ob nach Ermittlung der Berechnungsgrundlage (Paragraph 291, EO) dem Verpflichteten noch der unpfändbare Freibetrag (Paragraph 291 a, EO) verbleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015160012.J03Im RIS seit
19.07.2017Zuletzt aktualisiert am
16.08.2017