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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AbgEO §64 Abs1 idF 1992/457;Rechtssatz
Gemäß § 64 Abs. 1 AbgEO kann die Anwendung der Pfändungsbeschränkungen durch Übereinkommen zwischen dem Abgabenschuldner und dem Bund weder ausgeschlossen noch beschränkt werden und sind somit - wie sich aus der Überschrift dieser Bestimmung ergibt - zwingendes Recht. Davon erfasst sind also Vereinbarungen und rechtsgeschäftliche Verfügungen (vgl. Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, Rz 1 zu § 64).Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, AbgEO kann die Anwendung der Pfändungsbeschränkungen durch Übereinkommen zwischen dem Abgabenschuldner und dem Bund weder ausgeschlossen noch beschränkt werden und sind somit - wie sich aus der Überschrift dieser Bestimmung ergibt - zwingendes Recht. Davon erfasst sind also Vereinbarungen und rechtsgeschäftliche Verfügungen vergleiche Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, Rz 1 zu Paragraph 64,).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015160012.J01Im RIS seit
19.07.2017Zuletzt aktualisiert am
16.08.2017