RS Vwgh 2017/5/30 Ro 2015/16/0012

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Veröffentlicht am 30.05.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §64 Abs1 idF 1992/457;
VwRallg;
  1. AbgEO § 64 heute
  2. AbgEO § 64 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. AbgEO § 64 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1992
  4. AbgEO § 64 gültig von 02.12.1981 bis 29.02.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 521/1981

Rechtssatz

Gemäß § 64 Abs. 1 AbgEO kann die Anwendung der Pfändungsbeschränkungen durch Übereinkommen zwischen dem Abgabenschuldner und dem Bund weder ausgeschlossen noch beschränkt werden und sind somit - wie sich aus der Überschrift dieser Bestimmung ergibt - zwingendes Recht. Davon erfasst sind also Vereinbarungen und rechtsgeschäftliche Verfügungen (vgl. Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, Rz 1 zu § 64).Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, AbgEO kann die Anwendung der Pfändungsbeschränkungen durch Übereinkommen zwischen dem Abgabenschuldner und dem Bund weder ausgeschlossen noch beschränkt werden und sind somit - wie sich aus der Überschrift dieser Bestimmung ergibt - zwingendes Recht. Davon erfasst sind also Vereinbarungen und rechtsgeschäftliche Verfügungen vergleiche Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, Rz 1 zu Paragraph 64,).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015160012.J01

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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