RS Vwgh 2017/5/30 Ra 2017/19/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005;
VwGG §33 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/18/0091 B 21. Oktober 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Aufgrund der Ausreise der Revisionswerberin unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe (Heimreise in den Herkunftsstaat) ist nicht zu erkennen, dass seitens der Revisionswerberin an der Entscheidung über die vorliegende Revision noch ein rechtliches Interesse besteht. Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Aufgrund der Ausreise der Revisionswerberin unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe (Heimreise in den Herkunftsstaat) ist nicht zu erkennen, dass seitens der Revisionswerberin an der Entscheidung über die vorliegende Revision noch ein rechtliches Interesse besteht. Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190073.L01

Im RIS seit

06.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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