RS Vwgh 2017/5/30 Ra 2017/19/0017

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Veröffentlicht am 30.05.2017
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §24 Abs1;
AsylG 2005 §24 Abs3;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/19/0018

Rechtssatz

Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005), steht gemäß § 24 Abs. 3 AsylG 2005 die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen. Dass diese Bestimmung im asylrechtlichen Zulassungsverfahren nicht anzuwenden wäre, ergibt sich aus dem Gesetz nicht.Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005), steht gemäß Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen. Dass diese Bestimmung im asylrechtlichen Zulassungsverfahren nicht anzuwenden wäre, ergibt sich aus dem Gesetz nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190017.L08

Im RIS seit

03.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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